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  • 08.06.2011 · IWW-Abrufnummer 111891

    Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 05.05.2011 – C-316/09

    Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einer Internet-Website durch Arzneimittelunternehmen nicht verbietet, wenn diese Informationen auf dieser Website nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht, und diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels nach Art. 62 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht. Verboten ist hingegen die über eine solche Website erfolgende Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel, die Gegenstand einer vom Hersteller vorgenommenen Auswahl oder Umgestaltung waren, die nur durch ein Werbeziel erklärbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die im Ausgangsverfahren fraglichen Tätigkeiten Werbung im Sinne der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung darstellen.


    C-316/09

    In der Rechtssache C-316/09

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Juli 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 10. August 2009, in dem Verfahren

    MSD Sharp & Dohme GmbH

    gegen

    Merckle GmbH

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters D. váby (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovsky,

    Generalanwältin: V. Trstenjak,

    Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2010,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    - der MSD Sharp & Dohme GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte U. Karpenstein und F. Fellenberg,

    - der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

    - der dänischen Regierung, vertreten durch B. Weis Fogh und C. Vang als Bevollmächtigte,

    - der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

    - der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,

    - der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und A. P. Antunes als Bevollmächtigte,

    - der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,

    - der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Hathaway als Bevollmächtigten,

    - der Europäischen Kommission, vertreten durch M. imerdová und G. Wilms als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. November 2010

    folgendes

    Urteil

    Tenor:
    Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einer Internet-Website durch Arzneimittelunternehmen nicht verbietet, wenn diese Informationen auf dieser Website nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht, und diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels nach Art. 62 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht. Verboten ist hingegen die über eine solche Website erfolgende Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel, die Gegenstand einer vom Hersteller vorgenommenen Auswahl oder Umgestaltung waren, die nur durch ein Werbeziel erklärbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die im Ausgangsverfahren fraglichen Tätigkeiten Werbung im Sinne der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung darstellen.

    Entscheidungsgründe
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 136, S. 34) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2001/83).
    1
    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der MSD Sharp & Dohme GmbH (im Folgenden: MSD) und der Merckle GmbH über eine Klage, mit der Letztere MSD gerichtlich untersagen lassen möchte, auf ihrer Website Informationen über von ihr hergestellte verschreibungspflichtige Arzneimittel, nämlich Vioxx, Fosamax und Singulair, zu verbreiten, was nach Ansicht von Merckle eine von der Richtlinie 2001/83 verbotene Öffentlichkeitswerbung darstellt.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht
    2
    Die Erwägungsgründe 2, 40, 44 und 45 der Richtlinie 2001/83 lauten:

    "(2) Alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Herstellung, des Vertriebs oder der Verwendung von Arzneimitteln müssen in erster Linie einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten.

    ...

    (40) Die Bestimmungen über die Unterrichtung der Patienten müssen ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten, so dass die Arzneimittel auf der Grundlage vollständiger und verständlicher Informationen ordnungsgemäß angewandt werden können.

    ...

    (44) Die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit [ABl. L 298, S. 23] verbietet die Fernsehwerbung für Arzneimittel, die in dem Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgewalt der Fernsehveranstalter unterworfen ist, nur auf ärztliche Verschreibung erhältlich sind. Dieser Grundsatz ist auch auf die übrigen Medien auszudehnen.

    (45) Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel, die ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden können, könnte sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken, wenn sie übertrieben und unvernünftig ist. Die Werbung muss, wenn sie erlaubt wird, bestimmten Anforderungen genügen, die festgelegt werden müssen."
    3
    In Art. 1 der Richtlinie 2001/83 heißt es:

    "Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

    ...

    24. Äußere Umhüllung:

    Die Verpackung, in der die Primärverpackung enthalten ist.

    25. Etikettierung:

    Auf der äußeren Umhüllung oder der Primärverpackung angebrachte Hinweise.

    26. Packungsbeilage:

    Der dem Arzneimittel beigefügte Beipackzettel für den Verbraucher.

    ..."
    4
    Die Verpackung jedes Arzneimittels muss eine Packungsbeilage enthalten, ausgenommen in den Fällen des Art. 58 der genannten Richtlinie. Art. 59 der Richtlinie 2001/83 sieht vor, dass die Packungsbeilage in Übereinstimmung mit der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels erstellt wird, und bestimmt, welche Angaben sie enthalten muss.
    5
    Art. 61 der Richtlinie 2001/83 lautet:

    "(1) Bei der Beantragung der Genehmigung für das Inverkehrbringen sind den für die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen zuständigen Behörden ein oder mehrere Modelle der äußeren Umhüllung und der Primärverpackung des Arzneimittels sowie ein Entwurf der Packungsbeilage vorzulegen. Der zuständigen Behörde sind außerdem die Ergebnisse von Bewertungen vorzulegen, die in Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen durchgeführt wurden.

    (2) Die zuständigen Behörden verweigern die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels, wenn die Etikettierung oder die Packungsbeilage nicht mit den Vorschriften dieses Titels und den Angaben in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels übereinstimmt.

    (3) Jede geplante Änderung eines unter diesen Titel fallenden Aspekts der Etikettierung oder der Packungsbeilage, die nicht mit der Aufzählung der Eigenschaften verknüpft ist, ist den für die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen zuständigen Behörden vorzulegen. Haben die zuständigen Behörden binnen 90 Tagen nach Vorlage des Antrags keine Einwände gegen die geplante Änderung vorgebracht, so kann der Antragsteller die Änderungen vornehmen.

    ..."
    6
    Art. 62 der Richtlinie 2001/83 bestimmt:

    "Die äußere Umhüllung und die Packungsbeilage können zur Veranschaulichung einiger der in den Artikeln 54 und 59 Absatz 1 genannten Informationen Zeichen oder Piktogramme sowie weitere mit der Zusammenfassung der Merkmale des Erzeugnisses zu vereinbarende Informationen enthalten, die für den Patienten wichtig sind; nicht zulässig sind Angaben, die Werbecharakter haben können."
    7
    In Art. 71 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:

    "Arzneimittel dürfen nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden, wenn sie

    - selbst bei normalem Gebrauch ohne ärztliche Überwachung direkt oder indirekt eine Gefahr darstellen können, oder

    - häufig und in sehr starkem Maße unter anormalen Bedingungen verwendet werden und dies die Gesundheit direkt oder indirekt gefährden kann, oder

    - Stoffe oder Zubereitungen aus diesen Stoffen enthalten, deren Wirkung und/oder Nebenwirkungen unbedingt noch genauer erforscht werden müssen, ...

    ..."
    8
    Art. 86 der genannten Richtlinie, mit dem deren Titel VIII ("Werbung") beginnt, sieht vor:

    "(1) Im Sinne dieses Titels gelten als 'Werbung für Arzneimittel' alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern; sie umfasst insbesondere:

    - die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel,

    ...

    (2) Dieser Titel betrifft nicht

    - die Etikettierung und die Packungsbeilage, die den Bestimmungen des Titels V unterliegen,

    - den Schriftwechsel und gegebenenfalls alle Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage über ein bestimmtes Arzneimittel erforderlich sind,

    - die konkreten Angaben und die Unterlagen, die beispielsweise Änderungen der Verpackung, Warnungen vor unerwünschten Nebenwirkungen im Rahmen der Arzneimittelüberwachung sowie Verkaufskataloge und Preislisten betreffen, sofern diese keine Angaben über das Arzneimittel enthalten,

    - Informationen über die Gesundheit oder Krankheiten des Menschen, sofern darin nicht, auch nicht in indirekter Weise, auf ein Arzneimittel Bezug genommen wird."
    9
    Art. 87 dieser Richtlinie lautet:

    "(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Werbung für ein Arzneimittel, für dessen Inverkehrbringen keine Genehmigung nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erteilt worden ist.

    (2) Alle Elemente der Arzneimittelwerbung müssen mit den Angaben in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels vereinbar sein.

    (3) Die Arzneimittelwerbung

    - muss einen zweckmäßigen Einsatz des Arzneimittels fördern, indem sie seine Eigenschaften objektiv und ohne Übertreibung darstellt;

    - darf nicht irreführend sein."
    10
    Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83 sieht vor:

    "Die Mitgliedstaaten verbieten die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel, die

    a) gemäß Titel VI nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen".

    Nationales Recht
    11
    § 10 des deutschen Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984), sieht vor:

    "(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.

    (2) Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden."

    Sachverhalt und Vorlagefrage
    12
    Die Parteien sind Arzneimittelunternehmen und stehen miteinander im Wettbewerb. MSD präsentierte ihre verschreibungspflichtigen Arzneimittel Vioxx, Fosamax und Singulair im Internet jeweils über eine nicht passwortgeschützte elektronische Verknüpfung und damit für jedermann frei zugänglich unter Wiedergabe der Produktpackung, der Beschreibung der Indikation und der Gebrauchsinformation.
    13
    Die Merckle GmbH sieht hierin einen Verstoß gegen das in § 10 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes in geänderter Fassung bestimmte Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und zugleich ein unzulässiges Verhalten von MSD im Wettbewerb. Sie beantragte beim Landgericht, MSD unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet werbliche Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel in einer Weise zu verbreiten, dass diese Informationen auch außerhalb der medizinischen Fachkreise ohne Weiteres zugänglich sind.
    14
    Das Landgericht gab diesem Antrag statt. Das Oberlandesgericht wies die von MSD gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung mit der Klarstellung zurück, dass die von dieser auf ihrer Internetseite veröffentlichten Informationen auch dann dem weit zu verstehenden Begriff der Werbung für Arzneimittel unterfielen, wenn sie sachlich gehalten und nicht typisch reklamehaft gestaltet seien.
    15
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt der Erfolg der von MSD bei ihm eingelegten Revision davon ab, ob Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83 auch eine Öffentlichkeitswerbung der hier in Rede stehenden Art erfasst, die allein Angaben enthalte, die der Zulassungsbehörde im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung für das Inverkehrbringen der fraglichen Arzneimittel vorgelegen hätten und jedem, der diese erwerbe, ohnehin zugänglich würden und die dem Interessenten nicht unaufgefordert dargeboten würden, sondern nur demjenigen im Internet zugänglich seien, der sich selbst um sie bemühe.
    16
    Das vorlegende Gericht führt aus, dass auch Veröffentlichungen im Internet in den Anwendungsbereich des Titels VIII der Richtlinie 2001/83 fielen, sofern mit ihnen ein Absatzinteresse verfolgt werde, und dass es dabei nicht entscheidend darauf ankomme, ob es sich um das fragliche Arzneimittel anpreisende Präsentationen oder um sonstige produktbezogene Angaben handle. Gemäß Art. 86 Abs. 2 dieser Richtlinie gälten die Bestimmungen des Titels VIII nicht für die Etikettierung und die Packungsbeilage, vorausgesetzt allerdings, dass Letztere in ihrer jeweiligen Funktion verwendet würden. Nach seiner eigenen Rechtsprechung handle es sich dagegen um Werbung, wenn die Pflichtangaben auf der Etikettierung und der Packungsbeilage aus der arzneimittelrechtlichen Kennzeichnungsform herausgelöst und einer eigenständigen kommunikativen Verwendung zugeführt würden.
    17
    In diesem Zusammenhang fragt sich der Bundesgerichtshof, ob nicht eine teleologische Auslegung des Werbeverbots zu einer einschränkenden Auslegung dieses in Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83 vorgesehenen Verbots führen müsse, so dass es auf eine Publikumswerbung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art nicht anwendbar sei. Dabei sei insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass zum einen die Veröffentlichung seitens des Herstellers erfolge und zum anderen eine solche Information geeignet sein könnte, die Gefahren einer "uninformierten Selbstmedikation" zu vermeiden oder zu verringern.
    18
    Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Erfasst Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83 auch eine Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie allein Angaben enthält, die der Zulassungsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegen haben und jedem, der das Präparat erwirbt, ohnehin zugänglich werden, und wenn die Angaben dem Interessenten nicht unaufgefordert dargeboten werden, sondern nur demjenigen im Internet zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht?

    Zur Vorlagefrage

    Zum Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens
    19
    MSD ist der Ansicht, dass die Vorlagefrage nicht allein die Auslegung von Art. 88 Abs. l Buchst. a der Richtlinie 2001/83 betreffe, sondern auch und vor allem die Gültigkeit dieser Bestimmung insoweit, als eine Rechtsvorschrift, die es untersage, behördlich geprüfte und dem Patienten dienende Arzneimittelangaben in das Internet einzustellen, mit Unionsgrundrechten, namentlich mit der Informationsfreiheit und dem Recht auf gesundheitliche Selbstbestimmung sowie mit der Meinungsfreiheit und dem Recht auf unternehmerische Betätigung, nicht vereinbar sein könne. Sie macht außerdem geltend, dass das vorlegende Gericht die Verhältnismäßigkeit dieser Vorschrift ausdrücklich angezweifelt habe, und ersucht den Gerichtshof, zu deren Gültigkeit Stellung zu nehmen.
    20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es allein Sache des vorlegenden Gerichts, den Gegenstand der Fragen festzulegen, die es dem Gerichtshof vorlegen will. Denn nur die mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, haben im jeweiligen Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. Urteil vom 30. November 2006, Brünsteiner und Autohaus Hilgert, C-376/05 und C-377/05, Slg. 2006, I-11383, Randnr. 26).
    21
    Insoweit ist zum einen festzustellen, dass die Vorlagefrage eindeutig auf eine Auslegung von Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83 gerichtet ist. Aus dem Vorlagebeschluss geht nämlich hervor, dass das vorlegende Gericht damit im Kern wissen möchte, ob der unionsrechtliche Begriff der Arzneimittelwerbung eine bestimmte, in diesem Beschluss detailliert beschriebene Fallkonstellation erfasst, wobei das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer einschränkenden Auslegung unter Berücksichtigung der Grundrechte in den Raum stellt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Gültigkeit der betreffenden unionsrechtlichen Regelung selbst in Frage gestellt wird. Das vorlegende Gericht deutet nicht an, dass es Zweifel an der Gültigkeit von Art. 88 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie hätte, nicht einmal, dass eine solche Frage in dem bei ihm anhängigen Ausgangsverfahren aufgeworfen worden wäre.
    22
    Nach gefestigter Rechtsprechung eröffnet Art. 267 AEUV den Parteien eines bei einem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreits keinen Rechtsbehelf, so dass der Gerichtshof nicht gehalten ist, die Frage der Gültigkeit von Unionsrecht zu prüfen, nur weil eine Partei diese Frage in ihren schriftlichen Erklärungen aufgeworfen hat (Urteil Brünsteiner und Autohaus Hilgert, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
    23
    Folglich ist zur Gültigkeit von Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83 nicht Stellung zu nehmen.

    Zur Auslegung von Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83
    24
    Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83 verbietet ausnahmslos jede Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen. Zur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Tätigkeit Arzneimittel nach Titel VI dieser Richtlinie betrifft, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, ob sie eine Werbung im Sinne dieser Vorschrift darstellt und schließlich, ob es sich dabei um Öffentlichkeitswerbung handelt.
    25
    Insoweit steht fest, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Tätigkeit Arzneimittel nach Titel VI der Richtlinie 2001/83 betrifft, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen.
    26
    Zur Auslegung des Begriffs "Werbung" im Sinne von Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83 sind der Wortlaut der diesen Begriff definierenden Vorschrift der Richtlinie sowie deren Systematik und Zweck im Rahmen dieser Richtlinie zu prüfen.
    27
    Der Begriff "Werbung für Arzneimittel" ist in Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 definiert als "alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern".
    28
    Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, insbesondere aus dem Wort "alle", dass der Unionsgesetzgeber von einem sehr weiten Begriff der Werbung für Arzneimittel ausgeht. Wie sich aus dem 44. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/83 ergibt, umfasst dieser Begriff die Verbreitung von Informationen über Arzneimittel im Internet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2009, Damgaard, C-421/07, Slg. 2009, I-2629, Randnr. 28).
    29
    Insbesondere für Arzneimittel, die wie die im Ausgangsverfahren fraglichen verschreibungspflichtig sind, wird dieser weite Werbungsbegriff durch den Zweck der Richtlinie 2001/83 bestätigt, der darin besteht, einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten (vgl. Urteil Damgaard, Randnr. 22), und der in Anbetracht der schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, zu denen ein Fehlgebrauch oder ein Überverbrauch solcher Arzneimittel führen kann, ein Verbot der Werbung für diese Arzneimittel rechtfertigt.
    30
    Aus dem Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 geht auch hervor, dass das Ziel der Botschaft das grundlegende Definitionsmerkmal der Werbung und das entscheidende Kriterium für die Unterscheidung der Werbung von der einfachen Information darstellt.
    31
    Demgemäß steht nach der Definition des Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 der Annahme von Werbung grundsätzlich nicht entgegen, dass Veröffentlichungen oder Bekanntmachungen allein aus sachlicher Information bestehen. Sofern die Botschaft zum Ziel hat, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern, handelt es sich um Werbung im Sinne dieser Richtlinie. Hingegen fällt eine rein informatorische Angabe ohne Werbeabsicht nicht unter die genannte Richtlinie über die Werbung für Arzneimittel.
    32
    Die Frage, ob die Verbreitung von Informationen ein Werbeziel beinhaltet, ist durch eine konkrete Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, was Sache des nationalen Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Damgaard, Randnr. 23).
    33
    Hinsichtlich der Identität des Urhebers einer Verbreitung von Informationen über Arzneimittel kann zwar nicht geleugnet werden, dass der Hersteller dieses Arzneimittels ein wirtschaftliches Interesse an dessen Vermarktung hat; der Umstand, dass diese Verbreitung vom Hersteller selbst ausgeht, erlaubt als solcher jedoch nicht den Schluss, dass dieser ein Werbeziel verfolgt. Damit ein solcher Umstand ein bestimmendes Indiz dafür sein kann, dass diese Verbreitung als Werbung zu qualifizieren ist, muss außerdem hinzukommen, dass das Verhalten, die Initiative und das Vorgehen dieses Herstellers auf seine Absicht hinweisen, durch eine solche Verbreitung die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Oktober 1992, Ter Voort, C-219/91, Slg. 1992, I-5485, Randnr. 26).
    34
    Allerdings kann unter bestimmten Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass die Veröffentlichung von Informationen, die ein Hersteller für seine Arzneimittel vornimmt, sich in den Rahmen der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens einfügt, um den interessierten Patienten sachlich richtige Informationen zu geben und gesundheitliche Risiken im Zusammenhang mit einer Selbstmedikation ohne Konsultation der Packungsbeilage so weit wie möglich auszuschließen. Dies kann der Fall sein bei Patienten, die die Packungsbeilage des von ihnen verwendeten Medikaments verloren haben. Außerdem kann auch der Wille, dem Informationswunsch der Öffentlichkeit gerecht zu werden oder die Transparenz des Unternehmens hervorzuheben, ein Arzneimittelunternehmen dazu veranlassen, Informationen über seine Arzneimittel zu veröffentlichen.
    35
    Was den Gegenstand der Mitteilung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Verschreibungspflichtigkeit von Arzneimitteln wie den im Ausgangsverfahren fraglichen im Regelfall geeignet ist, sicherzustellen, dass mögliche Anreize aufgrund objektiver Informationen über Arzneimittel auf der Website des Herstellers nicht unmittelbar in eine Kaufentscheidung umgesetzt werden können und dass die endgültige Entscheidung über das vom Patienten einzunehmende Mittel weiterhin beim behandelnden Arzt liegt.
    36
    Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Arzt aufgrund der Bitte eines informierten Patienten dazu veranlasst wird, ein anderes Arzneimittel als das von ihm zunächst bevorzugte zu verschreiben, und dass sich die sachliche Information daher - wenn auch nur geringfügig - absatzsteigernd auswirkt. Eine solche Möglichkeit reicht jedoch nicht aus, um auf Seiten des Arzneimittelherstellers eine Werbeabsicht anzunehmen. Außerdem stellt sie grundsätzlich keine besondere Gefahr für die Gesundheit des Patienten dar, wenn aus ärztlicher Sicht die Verschreibung des einen wie des anderen Mittels in Betracht kommt, und kann nicht die Objektivität beeinträchtigen, die der Arzt nach dem 50. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/83 wahren muss, wenn er einem Patienten ein Arzneimittel verschreibt. Denn ein verschreibender Arzt darf ein Arzneimittel nach den Berufsregeln nicht verschreiben, wenn es für die therapeutische Behandlung seines Patienten nicht geeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2010, Association of the British Pharmaceutical Industry, C-62/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 39 und 40).
    37
    Außerdem könnte eine frühe Versorgung des Patienten mit sachlicher Information aus zuverlässigen Quellen im Vorfeld einer Untersuchung gegebenenfalls insofern zur Verschreibung einer geeigneten Therapie beitragen, als sich zwischen Arzt und informiertem Patienten ein fruchtbarerer Dialog einstellen kann.
    38
    Ebenso könnte die Verbreitung der Umhüllung und der Packungsbeilage des Arzneimittels im Internet unter bestimmten Umständen geeignet sein, eine uninformierte Selbstmedikation eines Patienten zu verhindern, der diese Packungsbeilage verloren hat.
    39
    Zum Inhalt der Mitteilung geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass MSD seine Produkte auf seiner Website durch die Wiedergabe der Verpackung der betreffenden Arzneimittel sowie die Angabe der Indikation und der in den Gebrauchsinformationen enthaltenen Instruktionen präsentierte.
    40
    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 61 der Richtlinie 2001/83 vorsieht, dass alle Informationen, die auf der Umhüllung und in der Packungsbeilage eines Arzneimittels aufgeführt sind, bei der Beantragung der Genehmigung für das Inverkehrbringen den zuständigen Behörden vorzulegen sind und von diesen genehmigt werden müssen. Es handelt sich also um Informationen, die nicht nur objektiv sind und a priori für den Verbraucher keine Gefahr darstellen, sondern die auch genehmigt wurden und die nach den Art. 54 und 59 dieser Richtlinie sogar zwingend auf der Umhüllung und der Packungsbeilage angegeben werden müssen.
    41
    Außerdem dürfen die äußere Umhüllung und die Packungsbeilage nach Art. 62 der Richtlinie 2001/83 keine Angaben enthalten, die Werbecharakter haben können.
    42
    Folglich führt, wenn die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Medikamente auf der Website des Herstellers lediglich in einer getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels nach Art. 62 der Richtlinie 2001/83 und in einer wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht und keine zusätzlichen Elemente vorhanden sind, die für eine Einordnung als Werbung sprechen, der mit dem Verbot der Werbung für solche Arzneimittel verfolgte Zweck des Gesundheitsschutzes offenbar nicht dazu, eine solche Verbreitung als verbotene Werbung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83 zu qualifizieren.
    43
    Hingegen ist eine andere Qualifizierung geboten, wenn die Informationen über das Arzneimittel Gegenstand einer Auswahl oder einer Umgestaltung durch den Hersteller sind und solche Manipulationen der Informationen nur durch ein Werbeziel erklärt werden können.
    44
    Zu den weiteren Umständen, die für die Beurteilung der Frage von Bedeutung sind, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Mitteilung als Werbung zu qualifizieren ist, zählen im vorliegenden Fall der Adressatenkreis und die technischen Eigenschaften des Mediums, das zur Informationsverbreitung verwendet wird.
    45
    Insoweit ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Informationen zwar den im Vorlagebeschluss enthaltenen Angaben zufolge jedermann zugänglich sind, da sich MSD nicht dafür entschieden hat, den Zugang zu ihnen bestimmten Personengruppen wie beispielsweise den Angehörigen von Gesundheitsberufen vorzubehalten.
    46
    Die genannten Informationen sind indes auf der Website des Herstellers lediglich als sogenannte "Pull-Dienste" verfügbar, so dass der Internetnutzer einen aktiven Suchschritt unternehmen muss, und derjenige, der kein Interesse an den jeweiligen Arzneimitteln hat, nicht ungewollt mit diesen Informationen konfrontiert wird. Von dieser Art der Informationsübermittlung über eine passive Darstellungsplattform geht regelmäßig keine Belästigung aus, und sie drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvermutet auf, so dass sich eine solche Situation von derjenigen sogenannter "Push-Dienste" unterscheidet, in der der Internetnutzer durch sogenannte "Pop-up-Fenster", die unaufgefordert auf dem Bildschirm erscheinen, mit derartigen Inhalten konfrontiert wird, ohne sie selbst gesucht zu haben, und aus der eine starke Vermutung für einen Werbecharakter abzuleiten ist.
    47
    Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83 dahin auszulegen ist, dass er die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einer Internet-Website durch Arzneimittelunternehmen nicht verbietet, wenn diese Informationen auf dieser Website nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht, und diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels nach Art. 62 dieser Richtlinie sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht. Verboten ist hingegen die über eine solche Website erfolgende Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel, die Gegenstand einer vom Hersteller vorgenommenen Auswahl oder Umgestaltung waren, die nur durch ein Werbeziel erklärbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die im Ausgangsverfahren fraglichen Tätigkeiten Werbung im Sinne dieser Richtlinie darstellen.

    Kosten
    48
    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

    Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einer Internet-Website durch Arzneimittelunternehmen nicht verbietet, wenn diese Informationen auf dieser Website nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht, und diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels nach Art. 62 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht. Verboten ist hingegen die über eine solche Website erfolgende Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel, die Gegenstand einer vom Hersteller vorgenommenen Auswahl oder Umgestaltung waren, die nur durch ein Werbeziel erklärbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die im Ausgangsverfahren fraglichen Tätigkeiten Werbung im Sinne der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung darstellen.