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  • 24.03.2011 · IWW-Abrufnummer 110651

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 22.10.2010 – 10 K 1768/10

    1. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 13 EStG für aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen führt – auch in Anbetracht der unterschiedlichen Pauschbeträge für den Fahrtkostenersatz je Kilometer – zu keiner Ungleichbehandlung gegenüber der nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreien Fahrtkostenerstattung für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes, da beide Vorschriften nur die steuerfreie Erstattung von Werbungskosten erlauben, die bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ohnehin abgezogen werden könnten.



    2. Es besteht hinsichlich der Berücksichtigung von pauschalen Fahrtkosten keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Bediensteten öffentlicher Arbeitgeber (pauschaler Kilometerersatz von 0,35 EUR) gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (pauschaler Kilometersatz von 0,30 EUR).




    3. Die von der Finanzverwaltung festgelegten pauschalen Kilometersätze sind als generelle Schätzungen des durchschnittlichen Aufwands zulässig und vom FG zu beachten; dem Steuerpflichtigen steht es frei, statt dessen die tatsächlich angefallenen Kosten oder ein über einen längeren Zeitraum anhand der anfallenden Fahrzeugkosten ermittelten individuellen Kilometersatz nachzuweisen.




    4. Die Höhe der anzuwendenden pauschalen Kilometersätze ist verfassungsgemäß und führt nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung.




    5. Der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen gehalten, Pauschsätze an die allgemeine Kostenentwicklung anzupassen.


    FG Baden-Württemberg v. 22.10.2010

    10 K 1768/10

    Tatbestand
    Streitig ist die Eintragung von Werbungskosten als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte.

    Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer. In einem am 12. Januar 2010 beim beklagten Finanzamt eingereichten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2010 beantragte er unter anderem die Eintragung von Aufwendungen für dienstliche Fahrten in Höhe von 300 Euro als Werbungskosten. Er gab zur Begründung an, er werde im Jahr 2010 voraussichtlich 6.000 km anlässlich von Dienstreisen mit eigenen Pkw zurücklegen. Davon entfielen auf ein Fahrzeug … 4.100 km und auf ein Fahrzeug xxx 1.800 km. Beide Fahrzeuge stünden in seinem Eigentum. Weitere 100 km werde er mit dem Fahrzeug seiner Ehefrau, einem zzz, fahren. Sein Arbeitgeber ersetze ihm die dienstlich gefahrenen Strecken steuerfrei pauschal mit 0,30 Euro je Kilometer. Ihm entstünden jedoch pauschale Kosten von 0,35 Euro je Kilometer.

    Das Finanzamt lehnte die Eintragung der Fahrtkosten als Ermäßigungsbetrag auf der Lohnsteuerkarte mit Bescheid vom 20. Januar 2010 ab. Hiergegen legte der Kläger am 17. Februar 2010 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 21. April 2010 zurückgewiesen wurde. Daraufhin erhob der Kläger am 6. Mai 2010 Klage.

    Er bringt vor, der pauschale Betrag von 0,30 Euro je Kilometer stamme aus dem Jahr 2001 und sei seitdem nicht mehr an die Kostenentwicklung angepasst worden. Nach dem jährlich vom Statistischen Bundesamt ermittelten Kraftfahrer-Preisindex errechneten sich für das Jahr 2009 durchschnittliche Fahrzeugkosten von 0,3572 Euro pro Kilometer. Nach den Landesreisekostengesetzen der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, in denen er überwiegend dienstlich unterwegs sei, würde den Angestellten seit dem 1. Januar 2009 eine pauschale Wegstreckenentschädigung von 0,35 Euro je Kilometer gezahlt. Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, und damit auch die Wegstreckenentschädigung, seien unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten steuerfrei. Hierin liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern der privaten Wirtschaft, die nur 0,30 Euro je Kilometer steuerfrei erhielten.

    Der Kläger beantragt,

    unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. April 2010 den Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte 2010 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 300 Euro anerkannt werden;

    hilfsweise die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er trägt zur Begründung vor, der pauschale amtliche Kilometersatz für Dienstreisen sei anzusetzen, wenn ein Steuerpflichtiger – wie hier der Kläger – keine höheren Fahrtkosten je Kilometer nachweise. Der Gesetzgeber sei nicht gezwungen, steuerliche Pauschbeträge an gestiegene Lebenshaltungskosten anzupassen. Die Entscheidung, in welchem Umfang er auf den Nachweis tatsächlich entstandener Ausgaben durch den Steuerpflichtigen verzichte, stehe in seiner freien gesetzgeberischen Entscheidung. Eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die aus öffentlichen Kassen eine höhere Reisekostenerstattung erhielten, und Steuerpflichtigen, die von ihrem Arbeitgeber nur den amtlichen Pauschbetrag erhielten, sei nicht erkennbar. Jeder Steuerpflichtige habe die Möglichkeit, einen höheren Kilometersatz zu ermitteln oder die Differenz zu den tatsächlich angefallenen Ausgaben als Werbungskosten geltend zu machen.

    In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, die Zahl der dienstlich zu fahrenden Kilometer ergebe sich aus den Erfahrungen der Vorjahre. Sein Arbeitgeber frage die Anzahl jährlich ab, dabei seien die Dienstreisen auch den jeweils benutzten Fahrzeugen zuzuordnen. Der xxx habe ein Saisonkennzeichen für die Sommermonate, in der übrigen Zeit nutze er den …. Das Fahrzeug seiner Ehefrau benutze er nur im Winter, wenn der … in der Werkstatt sei.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten (Gerichtsakte, Rechtsbehelfsakte), insbesondere auf den Bescheid vom 20. Januar 2010, die Einspruchsentscheidung vom 24. April 2010 sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. Die Akten des Verfahrens 10 V 1770/10 wurden beigezogen.



    Entscheidungsgründe
    1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die Eintragung eines weiteren Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte zu Recht abgelehnt.

    a) Nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – werden Werbungskosten, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG übersteigen, auf der Lohnsteuerkarte als vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag eingetragen. Die Eintragung eines Freibetrages ist gemäß § 39a Abs. 4 Satz 1 EStG eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

    Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind auch die einem Arbeitnehmer entstehenden Fahrtkosten für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem eigenen Pkw. Angesetzt werden können die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten oder ein über einen längeren Zeitraum anhand der anfallenden Fahrzeugkosten ermittelter individueller Kilometersatz. Anstelle der tatsächlich angefallenen Kosten oder des individuellen Kilometersatzes kann der Arbeitnehmer ohne weitere Nachweise die Kosten nach pauschalen Kilometersätzen in einer von der Finanzverwaltung festgelegten Höhe geltend machen. Im Streitjahr liegt dieser pauschale Satz bei 0,30 Euro je Kilometer bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs (Hinweise zur Lohnsteuerrichtlinie – LStR – H 9.5; Schreiben des Bundesfinanzministerium – BMF-Schreiben – vom 20. August 2001, BStBl 2001 I S. 541). Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 16 EStG die Fahrtkosten entweder in nachgewiesener tatsächlicher Höhe oder in Höhe der pauschalen Kilometersätze steuerfrei erstatten. Reisekosten, die ein Arbeitnehmer aus öffentlichen Kassen erstattet bekommt, sind nach § 3 Nr. 16 EStG in voller Höhe ebenfalls steuerfrei. Soweit der Arbeitgeber sie nicht steuerfrei ersetzt, können die Fahrtkosten jeweils als Werbungskosten abgezogen werden.

    b) Das beklagte Finanzamt hat zu Recht die geltend gemachten, nicht vom Arbeitgeber erstatteten Fahrtkosten nicht anerkannt, soweit sie die pauschalen Kilometersätze übersteigen.

    Der Kläger hat weder die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten ermittelt noch einen durchschnittlichen individuellen Kilometersatz für die von ihm benutzten Fahrzeuge. Daher waren nach der geltenden Gesetzeslage Fahrtkosten nur in der Höhe des pauschalen Satzes von 0,30 Euro als Werbungskosten anzuerkennen. Die Anwendung eines höheren pauschalen Satzes kommt nicht in Betracht.

    aa) Die von der Finanzverwaltung festgelegten pauschalen Kilometersätze sind als generelle Schätzungen des durchschnittlichen Aufwands zulässig und auch von den Finanzgerichten zu beachten.

    Die Pauschbeträge dienen einerseits der Beweiserleichterung für den Steuerpflichtigen, weil er die Höhe der Werbungskosten insoweit nicht darzulegen und nachzuweisen braucht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 23. April 1982 VI R 30/80, BStBl. II 1982, 500). Andererseits stellen sie für die Verwaltung eine Vereinfachungsmaßnahme dar, auf die diese bei der Bewältigung der Massenarbeit bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen vor allem dann angewiesen ist, wenn es sich – wie hierum die Schätzung eines schwer zu ermittelnden Mehraufwandes handelt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1978 VI R 8/76, BStBl. II 1979, 54). Rechtsgrundlage für die Pauschbeträge in den LStR ist Art. 108 Abs. 7 des Grundgesetzes – GG –.

    Die in den LStR festgelegten Beträge beruhen auf einer sachverständigen Beurteilung und Auswertung einer Vielzahl repräsentativer Einzeldaten, aus denen sich die Gesamtkosten der Unterhaltung und des Betriebs eines Kfz zusammensetzen. Sie gelten sämtliche normalen, mit der Benutzung eines Kfz regelmäßig verbundenen Aufwendungen ab, einschließlich der Absetzung für Abnutzung (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1973 VI R 26/73, BStBl. II BStBl 1973 II S. 1974, BStBl 1973 II S. 186; vom 30. November 1979 VI R 83/77, BStBl. II 1980, 138; vom 26. Juli 1991 VI R 114/88, BStBl. II 1992, 105; vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BStBl. II 1995, 121). Sie haben den Zweck und erfüllen objektiv die Funktion, der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu dienen (BFH-Urteile vom 30. November 1979 VI R 129/78, BStBl. II 1980, 141; vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81, BStBl. II 1986, 200), und werden im allgemeinen von den Steuerpflichtigen ihren steuerlichen Erklärungen zugrunde gelegt. In ihnen kommt folglich zum Ausdruck, welcher Aufwand nach sachverständigem Urteil und allgemeiner Bewertung für Unterhaltung und Betrieb eines Kfz im Durchschnitt erforderlich ist (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BStBl. II 1997, 384). Mehr als die Berücksichtigung dieses durchschnittlichen Aufwands kann ein Steuerpflichtiger ohne weitere Nachweise nicht verlangen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind die durch Verwaltungsvorschriften geschaffenen Werbungskostenpauschbeträge grundsätzlich auch von den Finanzgerichten zu beachten. Der BFH hat seine Auffassung auf die nach außen hin publizierte Selbstbindung der Verwaltung und den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gestützt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. August 1981 VI R 115/78, BStBl. II 1982, 24; vom 2. April 1982 VI R 48/80, BStBl. II 1982, 498). Er hat darauf hingewiesen, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich davon ausgehen muss, dass die von den obersten Finanzbehörden der Länder festgesetzten und allgemein bekanntgegebenen Pauschbeträge auch auf ihn Anwendung finden, wenn er keine Einzelnachweise vorlegt (BFH-Urteil vom 14. August 1981 VI R 115/78, BStBl. II BStBl 1978 II S. 1982, BStBl 1978 II S. 24). Würden die Gerichte die von der Verwaltung zulässigerweise erlassenen Pauschbetragsregelungen nicht respektieren, so könnte der damit verfolgte Vereinfachungszweck nicht erreicht werden (BFH-Urteil 25. Oktober 1985 VI R 15/81, BStBl. II 1986, 200). Vor allem aber wäre es ein schwerwiegender Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wenn derjenige, der – aus welchen Gründen auch immer – das Finanzgericht anruft, durch die Gewährung höherer Pauschbeträge ohne Nachweispflicht besser gestellt würde als die große Mehrzahl der Steuerpflichtigen, die die Pauschbeträge im Verwaltungsverfahren erhält.

    Hinzu kommt, dass die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte gemäß § 39a Abs. 4 Satz 1 EStG unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Die eingetragenen Werbungskosten können in der Jahressteuererklärung in abweichender Höhe geltend gemacht und im Jahressteuerbescheid festgesetzt werden. Der Kläger kann also mit seiner Einkommensteuererklärung 2010 die angefallenen Reisekosten in tatsächlicher Höhe erklären und nachweisen, so dass ihm kein dauernder Nachteil durch die Anwendung der pauschalen Kilometersätze für die Eintragungen auf seiner Lohnsteuerkarte entsteht. Es besteht daher kein Anlass, von der Anwendung der Pauschsätze abzusehen.

    bb) Die Höhe der anzuwendenden pauschalen Kilometersätze ist verfassungsgemäß und führt auch nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung.

    Der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen gehalten, von ihm festgelegte Pauschsätze an die allgemeine Kostenentwicklung anzupassen. Im Einkommensteuerrecht gilt der Grundsatz des Einzelnachweises für geltend gemachte Werbungskosten. Der Gesetzgeber kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen. Damit erübrigt sich einerseits für den Steuerpflichtigen, seinen diesbezüglichen Aufwand zu belegen und andererseits wird der Verwaltung erspart zu überprüfen, ob tatsächlich Aufwendungen angefallen sind und ob es sich ihrem Charakter nach um abziehbare Beträge handelt. Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang aus Gründen eines kostengerechten Gesetzesvollzugs Nachweisverzicht erfolgt, steht grundsätzlich im freien gesetzgeberischen Ermessen (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 1997 VI R 158/90 , Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1998, 441). Da der Gesetzgeber in seiner Entscheidung, ob und wie er pauschalieren will, grundsätzlich frei ist, bleibt es ihm auch überlassen, ob er im Laufe der Jahre eine Anpassung vornimmt. Zwar mag eine zeitnahe Angleichung von einmal als zweckmäßig angesehenen Pauschalen erstrebenswert erscheinen. Ein aus der Verfassung abzuleitender Zwang des Gesetzgebers zum Tätigwerden ergibt sich dafür aber nicht. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, diese Pauschbeträge regelmäßig an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen ( BFH-Urteil vom 8. August 1997 VI R 158/90 , BFH/NV 1998, 441; BFH-Beschluss vom 20. März 2003 III B 84/01, BFH/NV 2003, 1164).

    c) Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Bediensteten öffentlicher Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft liegt nicht vor.

    aa) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist gegeben, wenn wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird, ohne dass dafür ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund erkennbar ist (Jarass/Pieroth, GG, 4. Auflage, Art. 3 GG, Rn. 5 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – darf eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten nicht anders behandelt werden, wenn zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG-Beschluss vom 26. März 1998 1 BvR 2341/95 Deutsche Steuerzeitung – DStZ – 1998, 478).

    bb) Aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen sind gemäß § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. In welcher Höhe sie gezahlt werden, ergibt sich für Bedienstete der Bundesländer Rheinland-Pfalz – RP – und Baden-Württemberg – BW – aus den entsprechenden Landesreisekostengesetzen – LRKG –. Seit dem 1. Januar 2009 beträgt der erstattete Kilometersatz für Fahrzeuge über 600 ccm gemäß § 6 LRKG-BW und § 1 Landesverordnung – LVO – zu § 6 LRKG-RP 0,35 Euro, wenn der Dienstherr die Benutzung dieses Fahrzeugs vor der Dienstreise genehmigt hat, weil zum einen ein triftiger Grund vorlag, überhaupt ein privates Kraftfahrzeug zu benutzen, und zum anderen dieses Fahrzeug als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anerkannt ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erhält der Bedienstete höchstens 0,25 Euro je Kilometer erstattet.

    Die Vorschrift des § 3 Nr. 13 EStG ist allerdings nach der Rechtsprechung des BFH einschränkend dahin auszulegen, dass die Steuerfreiheit der Erstattungen nur im Fall der Abgeltung eines Aufwands eintritt, der, wenn ihn der Arbeitnehmer selbst getragen hätte, als Werbungskosten abziehbar wäre (BFH-Urteil vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BStBl. II 1995, 17). Dies erfordert das verfassungsrechtliche Gebot, wesentlich gleiche Tatbestände auch gleich zu behandeln, soweit nicht ein einleuchtender Grund für eine Differenzierung gegeben ist. Ein sachlicher Grund, der es rechtfertigen könnte, Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen auch insoweit von der Besteuerung freizustellen, als sie den Aufwand im Sinne des Werbungskostenbegriffs übersteigen, liegt nicht vor (BFH-Urteile vom 12. April 2007 VI R 53/04, BStBl. II 2007, 536 m.w.N.; 21. Oktober 1996 VI R 71/93, BFH/NV 1997, 286).

    cc) Fahrtkostenerstattungen für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes sind nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen nicht übersteigen, das heißt soweit sie Aufwendungen ersetzen, die der Arbeitnehmer andernfalls als Werbungskosten geltend machen könnte. Anerkannt und steuerfrei erstattet werden können Fahrtkosten in nachgewiesener tatsächlicher Höhe, nach individuell ermittelten Kilometersätzen oder ohne Nachweise nach pauschalen Kilometersätzen (vgl. R 9.5 LStR).

    dd) Beide Vorschriften erlauben nur die steuerfreie Erstattung von Werbungskosten, die bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ohnehin abgezogen werden könnten. Werbungskosten unterliegen dem im Einkommensteuerrecht vorherrschenden Grundsatz des Einzelnachweises. In den Fällen der Fahrtkostenerstattung hat der Gesetzgeber Ausnahmen davon zugelassen. Die Entscheidung, ob überhaupt und in welchem Umfang aus Gründen eines kostengerechten Gesetzesvollzugs für die Besteuerung auf Nachweise verzichtet wird, steht grundsätzlich im freien gesetzgeberischen Ermessen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 8. August 1997 VI R 158/90 , BFH/NV 1998, 441; BFH-Beschluss vom 20. März 2003 III B 84/01, BFH/NV 2003, 1164). Der Gesetzgeber darf pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dabei hat der Gesetzgeber einfache, für die Betroffenen verständliche Regelungen zu wählen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können. In diesem Rahmen ist auch eine pauschalierte Erfassung eines tatsächlichen Aufwands grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG – BVerfGE – 99, 280 m.w.N.).

    Solche zulässigen pauschalierenden Regelungen hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 13 und 16 EStG getroffen. Die Prüfung, in welcher Höhe Fahrtkosten erstattet werden, die Werbungskosten darstellen, ist jeweils auf den Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn verlagert. Die vom Arbeitgeber oder Dienstherrn als Werbungskosten anerkannten Kosten können steuerfrei erstattet werden. Mit der Kilometerpauschale hat der Gesetzgeber den Arbeitnehmer in bestimmter Höhe einerseits von seiner Nachweis- und den Arbeitgeber andererseits von seiner Prüfungspflicht befreit. Es liegt im Spielraum des Gesetzgebers, in welcher Höhe er eine solche Ausnahme zulassen will.

    Nicht unbeachtet bleiben darf hierbei, dass Fahrtkosten für die Benutzung eigener Pkw aus öffentlichen Kassen nur unter den strengen Voraussetzungen des § 6 LRKG-BW oder § 6 LRKG-RP gewährt werden. Der öffentliche Dienstherr prüft bereits im Vorfeld der Dienstreise, ob ein dienstlicher Anlass vorliegt und ob ausreichende Gründe bestehen, die die Nutzung eines Pkw anstelle öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen. Der vom Kläger als gleichheitswidrig angesehene Kilometersatz von 0,35 Euro kommt überhaupt nur zur Anwendung, wenn schon das Halten eines Fahrzeugs im dienstlichen Interesse liegt, d.h. wenn an sich aus der bestehenden Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Bediensteten ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt werden müsste. Hinzu kommt die Pflicht zum wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Geldern, die zu einer ausführlichen Prüfung der anzuerkennenden Fahrtkosten führt, um sicherzustellen, dass die für den Dienstherrn kostengünstigste Möglichkeit zur Anwendung kommt. Keinesfalls sind daher Landesbedienstete von einer Nachweispflicht generell befreit, wie der Kläger jedoch geltend macht.

    Der Nachweis, dass erstattungsfähige Werbungskosten anfallen, ist vom Landesbediensteten also bereits vor der Dienstreise zu erbringen. Die Reisekostenerstattung an Landesbedienstete unterliegt demnach von vornherein einer wesentlichen stärkeren Überprüfung als eine solche aus nicht öffentlichen Kassen. Sie werden zusätzlich von vorgesetzten Behörden und den Rechnungshöfen überwacht. Dies rechtfertigt die verfahrensvereinfachende Regelung, dass in einigen wenigen Fällen ein anderer pauschaler Kilometersatz ohne weitere Kostennachweise steuerfrei erstattet werden kann, ohne dass dadurch der allgemeine Gleichheitssatz verletzt wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 19. Februar 1991 1 BvR 1231/85 , BVerfGE 93, 395).

    ee) Ein Fahrzeug wird nur dann als im dienstlichen Interesse gehalten anerkannt, so dass Fahrtkosten von 0,35 Euro je Kilometer erstattet werden, wenn es durch den Bediensteten häufig zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben unabweisbar notwendig eingesetzt werden muss und dies insgesamt für den Dienstherrn wirtschaftlicher ist, Nr. 6 Abs. 1 LVO zu § 6 LRKG-BW. Der Bedienstete hat dies durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nachzuweisen, auf die nur dann verzichtet werden kann, wenn das Fahrzeug aus triftigem Grund i.S.d. Nr. 5 LVO zu § 6 LRKG-BW für Dienstreisen von mindestens 3.000 km jährlich benutzt wird.

    § 1 Abs. 3 LVO-RP zu § 6 LRKG-RP sieht vor, dass die Anerkennung für einen Pkw nur ausgesprochen werden darf, wenn durch das Fahrzeug eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstleistung oder eine Einsparung zu erwarten ist, eine andere Beförderung nicht möglich oder unwirtschaftlich ist und der Bedienstete Außendienst mit erheblicher und regelmäßiger Reisetätigkeit zu verrichten hat, die zu Dienstreisen mit mindestens 3.000 km jährlich führt.

    Es kann unter diesen Voraussetzungen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger – wäre er Landesbediensteter in Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz – für die geltend gemachten Dienstreisen tatsächlich eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,35 Euro je Kilometer erhalten würde. Bei dem Fahrzeug xxx und dem Fahrzeug der Ehefrau läge schon die erforderliche jährliche dienstliche Kilometerleistung von jeweils 3.000 km nicht vor, um überhaupt eine Anerkennung als dienstlich gehaltenes Fahrzeug zu erhalten. Der Kläger ist auch nicht im Außendienst tätig. Im Übrigen wäre für jede Dienstreise gesondert zu prüfen, ob ein triftiger Grund im Sinne der LRKG vorliegt, der die Nutzung eines Pkw überhaupt erlaubt.

    d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des BFH vom 30. März 1982 VI R 162/78, BStBl 1982 II S. 595 zur Erstattung von Umzugskosten.

    Der BFH entschied, dass nach einer Verwaltungsanweisung, die für die Ermittlung der als Werbungskosten anzuerkennenden Umzugskosten auf Regelungen des öffentlichen Dienstes verwies, auch pauschale Umzugskosten für privatwirtschaftliche Arbeitnehmer anzuerkennen seien. Die für den öffentlichen Dienst anzuwendenden Regelungen sollten also bereits per Verwaltungsanweisung auf andere Arbeitnehmer übertragen werden. Eine Verweisung auf Regelungen des öffentlichen Dienstes gibt es für § 3 Nr. 13 EStG im Bereich der Fahrtkosten aber gerade nicht. Zudem stellte die Zulassung pauschaler Umzugskosten in bestimmter Höhe nur eine zulässige Schätzung schwer nachzuweisender Kosten dar, durch die ein Bewertungsproblem gelöst wurde. Ein solches Bewertungsproblem stellt sich aber bei Fahrtkosten nicht. Desweiteren unterliegen die vom Arbeitgeber und öffentlichen Dienstherrn erstatteten Fahrtkosten, wie vom BFH gefordert, der gleichen steuerlichen Würdigung: Soweit sie Werbungskosten ersetzen, sind sie steuerfrei.

    2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    3. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe ersichtlich ist. Die vorliegende Entscheidung beruht auf der Anwendung gefestigter Rechtsgrundsätze und weicht nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung ab.

    RechtsgebieteEStG, GG, LRKG-BW, LRKG-RPVorschriftenEStG § 39a Abs. 1 Nr. 1 EStG § 39a Abs. 4 S. 1 EStG § 9a S. 1 Nr. 1a EStG § 9 Abs. 1 S. 1 EStG § 3 Nr. 13 EStG § 3 Nr. 16 GG Art. 3 Abs. 1 LRKG-BW § 6 LRKG-RP § 6 LVO § 6 Abs. 1