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  • · Fachbeitrag · Kapitalanlage

    Zum Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen auf einem Sperrkonto

    | Wird bei einer Bank als Sicherheit für eine Bürgschaft Geld auf einem verzinsten Sperrkonto angelegt, fließen die Kapitalerträge bereits mit der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrkonto zu. Sowohl das Kapital als auch die Erträge werden dem Inhaber des Guthabens bereits zugerechnet (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 28.9.2011, Az: VIII R 10/08, Abruf-Nr. 120059 ). |

     

    Für den BFH ist es insoweit unerheblich, dass das Geld zunächst nicht zur freien Verfügung steht. Diese Beschränkung beruht nämlich auf der freiwilligen Entscheidung, Geld auf einem Sperrkonto als Sicherheit für die ausgestellte Bankbürgschaft zu hinterlegen, sollte die Bank in Anspruch genommen werden. Zur Absicherung wäre grundsätzlich auch jede andere vom Kreditinstitut als werthaltig erachtete Sicherheit in Betracht gekommen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 2 | ID 32486130