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  • 01.12.2006 | Wettbewerbsrecht

    Werbung einer Internetapotheke für Reiseapotheken-Set muss Pflichtangaben enthalten

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Rechtsanwälte Frehse Mack Vogelsang, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg befand in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Bewerbung eines Reiseapotheken-Sets durch eine Internetapotheke als wettbewerbswidrig, da die Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) nicht ausreichend beachtet wurden (Urteil vom 24.3.2006, Az: 10 U 58/05, Abruf-Nr: 063237).  

    Sachverhalt

    Der Beklagte betreibt im Internet einen Apothekenversandhandel und bewarb dort unter anderem ein Reiseapotheken-Set. Auf der dazugehörigen Seite „Artikel-Detailinformation“ konnte der Interessent die gewünschte Anzahl des Artikels in den „Warenkorb“ legen und die „Druckansicht“ anklicken. Die Beschreibung dort enthielt nur unzureichende Angaben zu den Wirkstoffen der angebotenen Medikamente und hinsichtlich der Risiken und Nebenwirkungen keinen Verweis auf die Packungsbeilage oder den Rat von Arzt oder Apotheker (so genannte „Pflichtangaben“ nach dem HWG).  

     

    Der Beklagte berief sich insoweit auf § 1 Abs. 6 HWG, wonach beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf dem Bestellformular keine Pflichtangaben notwendig sind. Seine Argumentation lautete: Da sich auf der Seite „Artikel-Detailinformation“ der „Warenkorb“ befinde, müsse diese Seite als Bestellformular angesehen werden und bedürfe keiner Pflichtangaben nach dem HWG. Das OLG Naumburg verneinte jedoch diesen Ausnahmetatbestand.  

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht der Richter greift § 1 Abs. 6 HWG nicht, weil weder die Seite „Artikel-Detailinformation“ noch die Seite „Artikel-Druckansicht“ ein Bestellformular im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Als Bestellformular könne vielmehr nur diejenige Seite angesehen werden, auf welcher der Käufer letztlich die Bestellung auslöst. Diese Bestellseite müsse im Internetversandhandel regelmäßig erst nach Abschluss der Auswahl durch Aufruf des Warenkorbs aufgerufen werden. Dort könne die gesamte Bestellung üblicherweise auch nochmals hinsichtlich Art und Anzahl überarbeitet werden, ehe die persönlichen Angaben und Zahlungsmodalitäten geklärt werden. Würden auch auf einer solchen Bestellseite nochmals die gesamten Pflichtangaben notwendig, wäre eine Bestellung „in der Tat viel zu unübersichtlich und kaum mehr machbar“.