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  • 01.09.2006 | Wettbewerbsrecht

    Gutscheinaktionen von Apotheken und Krankenkassen sind rechtens

    von RA Anke Harney und Rechtsreferendarin Sandra C. Müller, Rechtsanwälte Wigge & Kleinke, Osnabrück, www.ra-wigge.de

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine Apotheke und eine Betriebskrankenkasse abgewiesen, die auf das Unterlassen angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens und auf die Erstattung von Abmahnkosten gerichtet war. Das Gericht entschied, dass der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zustehen, da die Rechtsbeziehungen zwischen der Krankenkasse und der Apotheke als Leistungserbringer abschließend durch das Sozialrecht geregelt werden (Urteil vom 23.2.2006, Az: I ZR 164/03, Abruf-Nr: 061194).  

    Sachverhalt

    Die beklagte Betriebskrankenkasse B druckte in ihrer Mitglieder- Zeitung einen „Gutschein für eine kostenlose Blutdruck- und Blutzuckermessung“ ab, der durch die Versicherten der Krankenkasse bei der beklagten Apotheke A eingelöst werden konnte. Die A-Apotheke führte diese Messungen bei Vorlage des Gutscheins durch und erhielt dafür später von der B-Krankenkasse die vereinbarte Vergütung.  

     

    Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vertrat die Auffassung, dass diese Gutscheinaktion auf Grund des übertriebenen Anlockens und des psychischen Kaufzwangs wettbewerbswidrig ist. Darüber hinaus sei die B-Krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Neutralitätsgebot verpflichtet; dieses habe sie durch die Vereinbarung der Gutscheinaktion mit nur einer Apotheke verletzt. A und B hielten entgegen, dass ihr Verhalten als Maßnahme der Gesundheitsvorsorge nicht dem Wettbewerbsrecht unterfällt. Der BGH gab A und B recht und lehnte jegliche wett- bewerbsrechtlichen Ansprüche ab.  

    Entscheidungsgründe

    Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) V die Rechtsbeziehungen der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken und sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden abschließend in § 63, § 64und §§ 69 ff. SGB V geregelt sind. § 69 Satz 4 SGB V stellt klar, dass dies auch gilt, wenn durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind. Insofern ist es ausgeschlossen, Handlungen im Rahmen solcher Rechtsbeziehungen nach dem Wettbewerbsrecht zu beurteilen.