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  • 01.09.2006 | Wettbewerbsrecht

    Das Lebensmittelrecht in der Apotheke

    von Rechtsanwältin Eileen Gaugenrieder, LL.M.oec., M.B.A., Kanzlei CMS Hasche Sigle, Leipzig

    Am 7. September 2005 ist das Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts (LFGB) in Kraft getreten. Das bis dahin geltende Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) wurde zu einem Teil aufgehoben und zum anderen Teil in das Tabakgesetz übernommen. Ein Jahr nach der Einführung des LFGB zieht nun der „Apotheker Berater“ eine Zwischenbilanz und zeigt auf, welche praktische Bedeutung das neu geordnete Lebensmittelrecht für Apotheken besitzt.  

    Der Lebensmittelbegriff

    Den Anlass zur Neuregelung des Lebensmittelrechts bot – wie so häufig bei Gesetzen zum Schutz der Verbraucher – eine europäische Regelung, die so genannte Basisverordnung (Verordnung vom 28.1.2002, VO-Nr: 178/2002/EG, Amtsblatt EG Nr. L 31/1; Änderung vom 22.7.2003, VO-Nr: 1642/2003/EG, Amtsblatt EG Nr. L 245/4). Danach sind „Lebensmittel“ Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie von Menschen aufgenommen werden – sei es in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand. Als Lebensmittel werden zum Beispiel auch Kaugummi und Getränke angesehen, nicht jedoch Arzneimittel, Tabakerzeugnisse, Betäubungsmittel, kosmetische Mittel oder Pflanzen vor dem Ernten.  

     

    Hinweis: Der Begriff „Lebensmittel“ soll im Interesse der beabsichtigten Sicherheit der Verbraucher weit ausgelegt werden. Lebensmittelsicherheit soll möglichst hinsichtlich aller Aspekte in der Lebensmittelherstellungskette gewährleistet werden.  

    Der Arzneimittelbegriff

    Nach europäischen Vorgaben sind unter „Arzneimittel“ alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen zu verstehen,  

     

    • die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt sind oder
    • die im oder am menschlichen Körper verwendet werden oder einem Menschen verabreicht werden können, um
    • entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
    • eine medizinische Diagnose zu erstellen.

    Die Abgrenzung zwischen Lebens- und Arzneimitteln