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  • 01.03.2007 | Wettbewerbs- und Kartellrecht

    Geldbuße für Apotheker wegen Absprache über Preisgestaltung im OTC-Bereich

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen Apotheker wegen des vorsätzlichen Verstoßes gegen das Kartellverbot nach § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu einer Geldbuße von 15.000 Euro verurteilt (Urteil vom 13.9.2006, Az: VI-Kart 2/06). Der Apotheker wollte im Vorfeld der Aufhebung der Preisbindung für OTC-Präparate zum 1. Januar 2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) die ortsansässigen Kollegen zu einer gemeinsamen Preisgestaltung bewegen. Anlass war seine Sorge, dass der Wegfall der Preisbindung zu einem ruinösen Preiswettbewerb führen könne.  

    Sachverhalt

    A betreibt seit Jahren die D-Apotheke in der Stadt H und ist Sprecher der dort ansässigen Apotheker. Er erzielt mit seiner Apotheke einen durchschnittlichen Jahresumsatz von rund 2,5 Mio. Euro, wobei Anfang 2004 ca. 350.000 Euro auf die OTC-Präparate entfielen. Als Sprecher der H-Apotheker beraumte er im November 2003 zunächst eine Vorbesprechung mit 7 Apothekerkollegen und dann eine außerordentliche Kollegenversammlung aller 20 H-Apotheker an. In der Einladung zur Vorbesprechung hieß es auszugsweise:  

     

    „Bevor unsere Kollegenversammlung stattfindet, halte ich es für sinnvoll, zuerst mit unserem ´kleinen Kreis´ bezüglich des GMG zu einem Konsens zu kommen, den wir in der Hauptversammlung einbringen können. Das Wichtigste ist wohl unsere Preisgestaltung ab dem 1. Januar im OTC-Bereich. Soweit es überhaupt noch in unserer Macht steht, dort eine Stabilität zustande zu bringen, sollten wir jede Anstrengung unternehmen, englische Verhältnisse zu vermeiden.“  

     

    Auch zur Hauptversammlung lud A mit dem Aufruf ein, zusammen solle man alles versuchen, um die Apotheken am Leben zu erhalten. Dort erläutert A schließlich das GMG und anhand eines Kalkulationsbeispiels die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen von Preissenkungen. Nach lebhafter Diskussion äußerten sich die meisten Teilnehmer dahingehend, für die erste Zeit nach Wegfall der Preisbindung einen Preiswettbewerb im OTC-Bereich verhindern und die Hersteller-Preisempfehlungen unverändert beibehalten zu wollen.