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  • 29.03.2011 | Wettbewerbs- und Arzneimittelrecht

    BGH zur wettbewerbs- und preisrechtlichen Zulässigkeit von Bonussystemen

    von RA Alexander Maur, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse - Mack - Vogelsang, Bonn, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Am 9. September 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Zulässigkeit von Rabattsystemen für verschreibungspflichtige Arzneimittel entschieden (Az: I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 72/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09, www.dejure.org). Danach verstoßen Einkaufsgutscheine und Prämien bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht per se gegen das Wettbewerbsrecht, wohl aber gegen die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).  

    Sachverhalt

    Streitgegenständlich waren Werbemaßnahmen, im Rahmen derer für das Einreichen von Rezepten geldwerte Vorteile angeboten wurden - entweder Bonuspunkte, die gegen Warenprämien getauscht werden konnten, oder Einkaufsgutscheine, die beim späteren Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Medikamente einlösbar waren. Der Wert für die Verbraucher schwankte dabei zwischen 0,40 und 5,00 Euro.  

     

    In einem der entschiedenen Fälle wurden die Zuwendungen dabei von einer ausländischen Apotheke gewährt, sodass sich die zusätzliche Frage nach der Anwendbarkeit der maßgeblichen nationalen Regelungen auf derartige Sachverhalte mit Auslandsbezug stellte.  

    Entscheidungsgründe

    Der BGH sieht in den Konstellationen zunächst einen Verstoß gegen Arzneimittelpreisrecht, da verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber dem von der AMPreisV vorgesehenen Betrag vergünstigt abgegeben würden. Die Bonuspunkte bzw. Einkaufsgutscheine seien letztlich Anreize zum Kauf der verschreibungspflichtigen Ware.