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  • 22.04.2009 | Versicherungen

    Neues Versicherungsvertragsgesetz mit Kostenerstattungsrisiken für Mitversicherte

    von Fachanwalt für Medizinrecht Ralf Lächler, Kanzlei Dr. Kroll & Partner, Stuttgart, Reutlingen, Balingen, Tübingen, www.kp-recht.de

    Mit der Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 1. Januar 2009 haben sich die Risiken insbesondere für mitversicherte Ehepartner verschärft. Hier ein Überblick über die Neuerungen:  

    Rechtlicher Hintergrund

    Bei den bisherigen privaten Krankenversicherungsverträgen tritt in der Regel nur ein Ehepartner als Versicherungsnehmer und sogenannter Hauptversicherter auf. Die Ehegatten sind als mitversicherte Personen versichert. Rechtliche Folge ist: Der mitversicherte Ehegatte hat einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung, wenn dies ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen geregelt ist. Insofern konnte er nach den Altverträgen die Kosten einer ärztlichen Behandlung auch selbst einreichen und eine Erstattung verlangen.  

     

    Bedeutsam ist dieser Direktanspruch, wenn die Ehegatten getrennt leben oder geschieden sind. Fehlt ein Direktanspruch, ist der Mitversicherte auf die Mitwirkung des Ehegatten angewiesen, mit dem er möglicherweise im Streit liegt. Dies ist auch deshalb problematisch, weil der mitversicherte Ehepartner im Falle einer Trennung dulden muss, dass dem Hauptversicherten bei der Abwicklung von Erstattungsansprüchen persönliche Gesundheitsdaten offenbart werden. Aus diesen Gründen hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Oktober 2007 (Az: IV ZR 37/06) zum alten VVG ausdrücklich bestätigt, dass ein Direktanspruch auch bei mitversicherten Ehepartnern ohne sogenannte Empfangsberechtigung besteht.  

    Neu: Direktanspruch nur noch bei Empfangsberechtigung

    Nach der Änderung des VVG hat der Ehegatte jetzt aber nur dann noch einen Direktanspruch, wenn im Versicherungsvertrag ausdrücklich eine Empfangsberechtigung für den Mitversicherten aufgeführt ist. Wenn nicht, muss der Ehepartner seine Arztrechnungen stets über den Hauptversicherten bei der Versicherung einreichen. Über diesen läuft dann auch die Erstattung (vergleiche § 194 Abs. 4 VVG).