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  • 01.08.2007 | Unternehmensteuerreform 2008

    Der Bundesrat macht den Weg frei

    Der Bundesrat hat am 6. Juli 2007 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Unternehmensteuerreform 2008 zugestimmt (Bundesrat-Drucksache 384/07). Das Gesetz kann daher zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Hier die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:  

     

    Unternehmensteuergesetz 2008

    Für Apotheker wichtige Regelungen 

    Die Reichensteuer von 45 Prozent bei Einkommen oberhalb von 250.000 Euro soll ab 2008 neben den Überschuss- auch für die Gewinneinkünfte gelten. Personenunternehmen erhalten auf Antrag für thesaurierte (nicht ausgeschüttete bzw. entnommene) Gewinne einen pauschalen Einkommensteuersatz von einheitlich 28 Prozent. Übersteigt nach Antragstellung der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen eines Wirtschaftsjahres den laufenden Gewinn, soll es zu einer Nachversteuerung mit 25 Prozent kommen.  

     

    Eine Reihe von Änderungen ergeben sich bei der Gewerbesteuer, die keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr ist:  

    • Der Anrechnungsfaktor erhöht sich von 1,8 auf 3,8 und maximal auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer des Betriebs.
    • Die Gewerbesteuer-Messzahl sinkt von 5 auf 3,5 Prozent. Dafür entfällt der bisherige Staffeltarif ganz.
    • Anstelle der derzeitigen Hinzurechnung der hälftigen Dauerschuldzinsen werden ab 2008 sämtliche Finanzierungsaufwendungen mit 25 Prozent dem Gewinn hinzugerechnet, sofern der Freibetrag von 100.000 Euro überschritten wird. In die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage fließen neben lang- auch kurzfristige Zinsen.
    • Hinzu kommen Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren mit ihrem Finanzierungsanteil. Dieser beträgt bei mobilen Wirtschaftsgütern pauschal 20 Prozent und bei Immobilien 75 Prozent, der mit 25 Prozent hinzugerechnet wird. Aufgrund des Freibetrags von 100.000 Euro pro Jahr kommt es bei kleinen Betrieben wohl dazu, dass sie ihre Finanzierungskosten nicht mehr oder zumindest deutlich geringer als derzeit dem Gewinn für die Gewerbesteuer hinzurechnen müssen.

     

    Auch einige Abschreibungsregeln ändern sich:  

    • Für ab 2008 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter entfällt die degressive Absetzung für Abnutzung.
    • Die Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird auf 150 Euro gemindert. Bei Nettopreisen von 150 bis 1.000 Euro wird ein Abschreibungspool gebildet. Dazu wird die Summe aller Zugänge eines Wirtschaftsjahres erfasst und der jahrgangsweise gebildete Sammelposten einheitlich und pauschal über fünf Jahre abgeschrieben, selbst wenn einzelne Wirtschaftsgüter des Pools veräußert oder entnommen werden. Für die Überschusseinkunftsarten bleibt der bisherige Höchstbetrag von 410 Euro bestehen.

     

    Der neue Investitionsabzugsbetrag löst die Ansparrücklage ab:  

    • Er beträgt künftig bis zu 200.000 Euro je Betrieb.
    • Unternehmen mit einem Betriebsvermögen bis zu 235.000 Euro sollen nunmehr vom neuen Abzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz profitieren können. (Für Einnamen-Überschuss-Rechner ist eine Gewinngröße von 100.000 Euro vorgesehen.)
    • Für geplante Investitionen verlängert sich der Ansparzeitraum auf drei Jahre.
    • Zudem soll es nicht mehr erforderlich sein, das jeweilige Wirtschaftsgut individuell genau zu bezeichnen. Ausreichend ist die Nennung der Funktion des Investitionsguts.
    • Die gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 40 Prozent darf nicht höher sein als der tatsächlich vorher in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag.

     

    Die Hinzurechnung von Dividendenerträgen aus Streubesitz im Betriebsvermögen soll künftig ab einer Beteiligungsgrenze von 15 statt 10 Prozent erfolgen.  

     

    Weitere Regelungen  

    Der Körperschaftsteuertarif sinkt von 25 auf 15 Prozent. Dadurch mindert sich auch der Solidaritätszuschlag und die Gesamtbelastung fällt von derzeit 38,65 auf 29,83 Prozent.  

     

    Die nur für Konzern-Unternehmen geplante Zinsschranke zur Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs bei Unternehmen mit hoher Kreditfinanzierung sieht eine Freigrenze von 1 Mio. Euro vor. Beträgt der Saldo aus Finanzierungsaufwand und -erträgen mehr als 1 Mio. Euro, dürfen die Zinsen nur in Höhe von 30 Prozent des steuerlichen Gewinns vor Zinsaufwand und -ertrag abgezogen werden. Der Rest soll vorgetragen werden und erhöht dann den Zinsaufwand der Folgejahre. Der steuerliche Gewinn als Bemessungsgrundlage für die neue Zinsschranke soll sich neben den Finanzierungsaufwendungen auch um die Abschreibungen erhöhen.  

     

    Eine vollkommen neue Regelung ist beim Mantelkauf nach § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) geplant: Nach einem neuen § 8c KStG soll alleiniges Kriterium für die Verlustabzugsbeschränkung der Anteilseignerwechsel sein. Die künftige Prüfung soll zweistufig erfolgen. Bei einer Stimmrechtsübertragung zwischen 25,1 und 50 Prozent geht der anteilige Verlustvortrag in Höhe der schädlichen Anteilsübertragung unter. Das tritt ein, sobald die Schwelle von 25 Prozent innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums überschritten wird. Bei der Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte soll es sogar zum vollständigen Untergang des Verlustabzugs sowie des laufenden Verlustes im Jahr der schädlichen Anteilsübertragung kommen.  

     

    Hinweis: Was die neue Unternehmensbesteuerung konkret für Sie als Apotheker bedeutet und wann Sie weshalb tätig werden sollten, lesen Sie in einer der nächsten Ausgaben des „Apotheker Beraters“.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 17 | ID 109885