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  • 01.10.2006 | Umsatzsteuer

    Kein Vorsteuerabzug für Sale-and-lease-back-Verfahren

    Beim Sale-and-lease-back-Verfahren kauft der Leasingnehmer das Objekt vom Hersteller bzw. Händler, verkauft es an die Leasinggesellschaft und least es dann von dieser (Leasinggeber) zurück. Beide Parteien sind sich in diesen Fällen häufig einig, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Leasingzeit an den Verkäufer (Leasingnehmer) zurückfällt (zum Leasing: „Apotheker Berater“ Nr. 9/2005, S. 18 ff.; Nr. 10/2005, S. 13 ff.).  

    Damit verbleibt die aus Steuersicht maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht – ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung – durchgängig beim Leasingnehmer. Denn bei diesem Verfahren handelt es sich häufig um eine bloße Darlehens- bzw. Finanzierungsform. Folge ist, dass weder die Übertragung noch die Rückübertragung des Eigentums vom Leasinggeber an den Leasingnehmer umsatzsteuerrechtlich als Lieferung zu behandeln ist. Somit darf der Leasingnehmer auf den Kaufpreis keine Umsatzsteuer erheben und die Vorsteuer aus dem Leasinggeschäft nicht ansetzen, da er dem Leasinggeber keine Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft. Der Leasingnehmer kann allerdings die Rechnung, in der er zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen hat, grundsätzlich berichtigen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 9.2.2006, Az: V R 22/03, unter www.iww.de, Abruf-Nr: 062155).  

    Praxistipp: In der Regel kann die Frage nach der umsatzsteuerlichen Einordnung in solchen Fällen aber nur anhand der konkreten vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung beantwortet werden. Eine Verallgemeinerung dieser Entscheidung verbietet sich somit.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 2 | ID 85143