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  • 02.12.2008 | Umsatzsteuer

    Die nicht ordnungsgemäße Rechnung
    gefährdet den Vorsteuerabzug

    von Diplom-Finanzwirt (FH) Christian Freischlader, Steuerberater, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz-Dresden-Oberhausen

    In letzter Zeit tauchen vermehrt Fälle auf, in denen sich die Prüfer der Finanzverwaltung ausführlich mit dem ausgeprägten Formalismus der Vorschriften über eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14 ff. Umsatzsteuergesetz (UStG) auseinandersetzen. Dadurch erfolgen zum Teil erhebliche Vorsteuer-Rückforderungen durch die Finanzverwaltung. Dies ist zugleich mit viel Aufwand für die betroffenen ApothekerInnen verbunden, die sich um eine korrigierte Rechnung von dem leistenden Unternehmer kümmern müssen.  

    Die gesetzlichen Vorgaben

    Nach einigen Gesetzesänderungen in den vergangenen Jahren findet sich nun die zentrale gesetzliche Regelung zu den notwendigen Rechnungsinhalten in § 14 Abs. 4 UStG. Danach sind neun Rechnungs-Muss-Inhalte einzuhalten, um den Vorsteuerabzug zu erlangen. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss also enthalten:  

     

    1. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers

     

    In der Rechnung sind jeweils der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers vollständig anzugeben. Umstritten ist, ob die Angabe des Firmennamens der Apotheke an sich ausreicht oder ob zusätzlich der vollständige Name des Apothekeninhabers angeführt sein muss. Aufgrund der eindeutigen Handelsregistereintragung sollte ersteres ausreichen. Verfügt der Leistungsempfänger über ein Postfach oder über eine Großkundenadresse, ist es ausreichend, wenn diese Daten anstelle der Anschrift angegeben werden.  

     

    2. Die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer