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  • 31.05.2010 | Umsatzsteuer

    Der korrekte Ausweis von Umsatzsteuer auf Zuzahlungsbelegen

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Christian Freischlader, Steuerberater, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen

    Die Rechnungsausstellung durch an die Apotheke leistende Unternehmer birgt immer wieder formalistische Fallen und kann deshalb den Vorsteuerabzug gefährden („Apotheker Berater“ Nr. 12/2008, S. 13 ff.). Eine aktuelle Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt widmet sich nun den umsatzsteuerlichen Aspekten, wenn gesetzlich Versicherte für ihre Arzneimittel eine Zuzahlung leisten und dafür von der Apotheke eine Zuzahlungsquittung erhalten (vom 22.1.12010, Az: S 7280 A - 76 - St 111).  

    Rechtlicher Hintergrund

    Anlass für die Betrachtung ist folgender Hintergrund: Gemäß § 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V stellen die Krankenkassen den Versicherten im Gesetz näher genannte Leistungen zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden (Selbstmedikation). Die Versicherten erhalten diese als Sach- und Dienstleistungen, soweit im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist (§ 2 Abs. 2 SGB V).  

     

    Durch dieses gesetzlich normierte Sach- und Dienstleistungsprinzip erhält der gesetzlich Krankenversicherte die ärztlich verschriebenen Medikamente rechtlich gesehen nicht von der Apotheke selbst, sondern unmittelbar von der gesetzlichen Krankenkasse. Außerdem wird eine direkte Leistungsbeziehung zwischen Apotheke und gesetzlicher Krankenkasse aufgebaut, aber nicht zwischen Apotheke und Patient. Die Apotheke ist im letzteren Verhältnis nur Inkassostelle.  

    Umsatzsteuerrechtliche Einordnung

    Umsatzsteuerrechtlich problematisch ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG). Danach gilt: Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag.