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  • 02.07.2009 | Umsatzsteuer

    Abwrackprämie mindert nicht umsatzsteuerliches Entgelt

    In der praktischen Abwicklung von Neuwagenkäufen mit gleichzeitiger Beantragung der Abwrackprämie für Altfahrzeuge tritt der Käufer den Anspruch auf Zahlung der Abwrackprämie oft an den Autohändler ab. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun klargestellt, dass die Abwrackprämie nicht das nach § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz maßgebliche umsatzsteuerliche Entgelt für das Fahrzeug mindert (Verfügung vom 17.3.2009, Az: S 7200.2.1 - 10/1 St35, Abruf-Nr: . Dies gilt selbst dann, wenn der Käufer den Anspruch auf Zahlung der Abwrackprämie auf den Verkäufer überträgt. Die an den Autohändler gezahlte Abwrackprämie ist vielmehr als Teil des Gesamtentgeltes zu würdigen, das über einen abgekürzten Zahlungsweg entrichtet wird.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 1 | ID 128167