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  • 01.01.2007 | Steuererklärung

    Wie lange darf das Finanzamt einen Einspruch „bearbeiten“?

    Ein Finanzamt darf einen Einspruch nicht über Monate hinweg mit der Begründung liegen lassen, dass „der Einspruch wegen der Vielzahl der anhängigen Rechtsbehelfe derzeit nicht bearbeitet werden kann“ (Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.4.2006, Az: IV R 18/04, Abruf-Nr: 062869). Lässt die Bearbeitung eines Einspruchs auf sich warten, ist im Gesetz vorgesehen, dass der Steuerzahler erst nach sechs Monaten eine so genannte Untätigkeitsklage beim Finanzgericht erheben kann. Es kann zwar eine längere Bearbeitungszeit gerechtfertigt sein, wenn es einen triftigen Grund gibt und das Finanzamt diesen auch mitgeteilt hat. Aber Ursachen im Bereich der Behördenorganisation wie Arbeitsüberlastung durch Personalmangel, Urlaub oder Krankheitsfälle sind grundsätzlich keine triftigen Gründe.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 2 | ID 84936