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  • 03.02.2010 | Solidaritätszuschlag

    Bescheide ergehen nur noch vorläufig

    Das Finanzgericht Niedersachsen stuft den seit 1991 (mit Unterbrechungen) erhobenen Solidaritätszuschlag spätestens seit 2007 als verfassungswidrig ein, weil eine Ergänzungsabgabe nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen dienen darf. Da mit dem Solidaritätszuschlag aber die Kosten der Wiedervereinigung finanziert werden sollen, bestehe kein vorübergehender, sondern langfristiger Bedarf (Urteil vom 25.11.2009, Az: 7 K 143/08, Abruf-Nr: 093895).  

    Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Überprüfung vorgelegt. Das Bundesfinanzministerium hat daraufhin angeordnet, dass Steuerbescheide ab 2005 insoweit nur noch vorläufig ergehen (vom 7.12.2009, Az: IV A 3 - S 0338/07/10010). Sollte das BVerfG zugunsten der Steuerzahler entscheiden, werden die entsprechenden Bescheide automatisch korrigiert. Einsprüche sind insoweit nicht erforderlich.  

    Sofern aber bereits Steuerbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk zum Solidaritätszuschlag vorliegen, sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dies ist nur möglich, wenn der Einspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids eingelegt wird, da er ansonsten bestandskräftig wird.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 1 | ID 133332