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  • 26.02.2008 | Rundfunk und Fernsehgebühren

    Gebührenfreie TV-Unterhaltung?

    Nach leidigen Rechtsstreitigkeiten der letzten Jahre um die GEMA-Gebührenpflicht in ärztlichen Wartezimmern oder Apotheken verzichten viele Apotheker von vornherein auf die Wiedergabe von CDs. Stattdessen hat eine Art „Wartezimmer-TV“ Einzug gehalten. Überwiegend werden hier auf Flachbildschirmen Unterhaltungs- und Aufklärungsbeiträge wiedergegeben, die durch das Internet von speziellen Anbietern eingespeist werden. Die Kosten hierfür bestimmt das Vertragsverhältnis zwischen Apotheker und Anbieter, der für das Bereitstellen von Beiträgen und die Einpflege über das Internet Gebühren verlangt.  

    Unabhängig davon können aber auch GEZ-Gebühren anfallen. Dabei gelten für das über das Internet betriebene TV dieselben Regelungen wie für internetfähige PC und Laptops. Demnach müssen für internetfähige PC nicht etwa – wie sonst für Rundfunkgeräte oder Fernsehgeräte – für jeden einzelnen PC eine entsprechende Gebühr entrichtet werden, sondern pauschal nur eine einfache (reduzierte) Gebühr von 5,22 Euro, so wie sie ansonsten für ein Radiogerät anfällt. Positiv ist zudem, dass die Gebühr für den internetfähigen PC und somit auch für TV-Übertragungen aus dem Internet bereits abgegolten ist, wenn der Apotheker bereits eine Rundfunkgebühr für einen Betriebs-Pkw oder ein Rundfunkgerät in der Apotheke zahlt.  

    Vorsicht: Die normalen GEZ-Gebühren von derzeit 17,03 Euro würden allerdings dann entstehen, wenn auf dem TV Fernsehprogramme ausgestrahlt werden können.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 2 | ID 117799