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  • 01.12.2010 | Recht

    Weihnachtsgeschenke an Kunden und Geschäftspartner - wie viel ist erlaubt?

    von Verena Wenz, Medienbüro Medizin, Hamburg

    Kleine Geschenke gerade zum Weihnachtsfest sind ein beliebtes Instrument, um Kunden zu binden und die Beziehung zu Geschäftspartnern persönlicher zu gestalten. Die Voraussetzung: ein Präsent, das im Gedächtnis bleibt. Doch gerade Apotheker/innen müssen beim Thema Schenken aufmerksam sein: Sowohl das Schenken als auch das Beschenktwerden kann unter Umständen mit Gesetzen wie etwa dem Heilmittelwerbegesetz kollidieren.  

    Kundengeschenke - fünf Euro sind unzulässig

    Kleinigkeiten wie Vitamin-Bonbons, Creme-Proben oder Gratis-Zeitschriften - manches davon finden Kunden das ganze Jahr über nach einem Apotheken-Besuch in ihrer Einkaufstüte. Da liegt es nahe, in der vorweihnachtlichen Stimmung noch ein wenig freigiebiger zu sein. Doch zu viel Großzügigkeit führt schnell auf ein gefährliches Terrain: Laut Arzneimittelgesetz (AMG) dürfen für verschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich keine Rabatte gewährt werden, da diese den Patienten überall zu genau denselben Konditionen zugänglich sein sollen. Bei einem Geschenk zum Kauf ist das streng genommen nicht mehr gewährleistet, weil dem Kunden durch den Kauf in der betreffenden Apotheke ein spezieller Vorteil erwächst.  

     

    Aktuelle Rechtsprechung

    Der Bundesgerichtshof (BGH) schuf hierzu kürzlich Klarheit: Gibt eine Apotheke Zugaben im Wert von einem Euro, ist das als kleine Aufmerksamkeit unbedenklich. Unzulässig jedoch ist ein Präsent von fünf Euro Wert (Urteil vom 9.9.2010, Az: I ZR 193/07). Diese Richtlinie gilt sowohl für Geschenke als auch für andere in Apotheken oft verwendete Bonussysteme, von Apotheken-Talern über Stempelkarten und Gutscheine bis hin zu direkten Rabatten.  

    Bezüglich der Fünf-Euro-Zugaben nahmen die BGH-Richter außerdem zu Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Heilmittelwerbegesetz (HWG) Stellung. Das HWG erlaubt nämlich nur geringwertige Werbegaben, damit sich Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung nicht unsachgemäß beeinflussen lassen (§ 7 HWG). Da sich das HWG auf alle Medikamente und Medizinprodukte bezieht - egal ob verschreibungspflichtig oder nicht -, sollten Sie die Entscheidung des BGH also auch für Zugaben an Kunden berücksichtigen, die in Ihrer Apotheke freiverkäufliche Produkte erwerben. Je mehr Sie sich dabei dem Ein-Euro-Wert statt der Fünf-Euro-Grenze annähern, desto sicherer können Sie sein, dass niemand Ihnen anlastet, Ihre Kunden beeinflussen zu wollen.  

    Kreativ und individuell: Aus der Masse hervorstechen

    Solange es bei Kleinigkeiten bleibt, haben Sie also einen gewissen Spielraum, um gerade zur Weihnachtszeit Ihre Kunden mit Geschenken zu erfreuen. Setzen Sie sich dabei von den klassischen Bonuskarten, Bonbons oder Brause tabletten ab, um in Erinnerung zu bleiben. Ratsam ist Unkonventionelles und Kreatives:  

     

    • Nicht ganz alltägliche Goodys wären zum Beispiel Rezepte zur gesunden Ernährung, Massageroller oder - ganz winterlich - Mini-Wärmflaschen oder Wärmekissen, die günstig zu bekommen sind.
    • Punkten können Sie insbesondere mit individuell auf Ihre Kunden abgestimmten Zugaben, wie beispielsweise Duftkerzen für Frauen, Springseile oder Stofftiere für Kinder.
    • Auch die Situation des Kunden kann letztendlich den Weg zum richtigen Geschenk weisen: Wer ein Erkältungs-Mittel gekauft hat, ist sicherlich für einen Beutel Hustentee oder eine Packung Taschentücher dankbar. So fühlen sich Kunden mit ihren persönlichen Bedürfnissen beachtet.