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  • 01.08.2005 | Notdienstbereitschaft

    Bares statt Freizeitausgleich ist steuerfrei

    Besteht bei Notdienstbereitschaft die Wahl zwischen Freizeitausgleich und Lohnzuschlag, ist die Bezahlung der Zuschläge steuerfrei. Dies gilt nach Urteilen des Finanzgerichts Düsseldorf (vom 26.3.2004, Az: 18 K 6806/00 E, Abruf-Nr: 051421) und des Finanzgerichts Niedersachsen (vom 10.6.2004, Az: 11 K 408/02, Abruf-Nr: 051422), wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nach Arbeits- oder Tarifvertrag bei Sonn- und Feiertagsarbeit zwischen Geld und Freizeit wählen können.  

     

    In den beiden Urteilen ging es um Arbeitnehmer mit Anspruch auf Freizeitausgleich. Wegen Personalengpässen und üppigen Überstundenkonten wurde deren Feiertagsarbeit durch Lohn abgegolten. Der Lohn bleibt innerhalb der Zuschlagsgrenzen steuerfrei, auch wenn das Guthaben bis zu einer Ausübung des Wahlrechts auf dem Zeitkonto verbucht wird. Damit widersprechen die Richter der derzeitig praktizierten Verwaltungsauffassung.  

     

    Steuertipp: Hat der Arbeitgeber solche Auszahlungen lohnversteuert, erfolgt die Korrektur über die Steuererklärung des Arbeitnehmers. Da gegen die Urteile Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde, sollte per Einspruch mit dem Hinweis auf die Aktenzeichen IX 55/04 und 56/04 ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.