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  • 26.03.2008 | Lohnsteuer und Sozialversicherung

    Jahresmeldung an die Krankenkasse

    Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, spätestens bis zum 15. April den Zeitraum der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im abgelaufenen Kalenderjahr und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts – mit der sogenannten Jahresmeldung – der Krankenkasse des Arbeitnehmers zu melden. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten geht die Mitteilung an die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Ausnahmen bestehen für zum 31. Dezember bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer, bei Änderungsmeldungen zum 31. Dezember bzw. 1. Januar oder einer bereits gemeldeten Arbeits-Unterbrechung.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 2 | ID 118225