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  • 03.03.2010 | Krankenversicherung

    Was gehört zu den steuerlich voll absetzbaren Beiträgen für eine Basisversorgung?

    2010 hat für viele Bürger/innen wieder einmal gesetzliche Änderungen bei Steuern und Sozialversicherung gebracht. Erhebliche steuerliche Auswirkungen für Apotheker/innen hat das Bürgerentlastungsgesetz Krankenkasse, nach dem erstmals ab diesem Jahr die Beiträge für eine Basiskranken- und Basispflegeversicherung steuermindernd abgesetzt werden können.  

    Umfang des Basisabsicherung Krankheit und Pflege

    Die Änderung geht auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 zurück, nach denen der bisher nur eingeschränkte Abzug von Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträgen im Rahmen der Sonderausgaben verfassungswidrig ist (Az: 2 BvL 1/06; 2 BvR 1220/04; 2 BvR 410/05). Nach der Neuregelung sind deshalb jetzt Beiträge für eine Krankenversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben bei der Steuer absetzungsfähig, die ein Existenzminimum abdecken. Darunter sind zu verstehen:  

     

    • Der Arbeitnehmer-Anteil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie die jetzt zu entrichtenden Zusatzbeiträge der gesetzlich Versicherten in vollem Umfang. Besteht auch ein Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung, sind die abzugsfähigen Beiträge um 4 Prozent zu kürzen.

     

    • Beiträge zu einer privaten Krankenkasse (PKV) sind unbeschränkt abzugsfähig, soweit sie in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem dritten Kapital des Sozialgesetzbuches (SGB) V vergleichbar sind - eben dem Basistarif. Damit sind Beitragsanteile für einen Versicherungsschutz, die über eine medizinische Grundversorgung hinausgehen (Wahl- oder Komfortleistungen), nicht in vollem Umfang, sondern zusammen mit anderen bestimmten weiteren Vorsorgeaufwendungen nur im Rahmen von Höchstbeträgen abzugsfähig. Der für einen Krankengeldanspruch gezahlt Beitragsteil ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

    Abzugsfähige Beiträge bei der PKV

    In der „Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. A Einkommensteuergesetz“ (= Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung [KVBEVO]) vom 11. August 2009 ist im Einzelnen geregelt, welche Beitragsanteile für eine PKV ab dem 2010 abziehbar und welche nicht abziehbar sind. Danach sind nicht abziehbar:  

     

    • ambulante Leistungen des Heilpraktikers
    • Erstattung von Aufwendungen für ein Einbett- oder Zweibettzimmer
    • Erstattung von Aufwendungen für Chefarztbehandlungen
    • Leistungen für Zahnersatz oder implantologische Leistungen
    • kieferorthopädische Leistungen