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  • 01.06.2007 | Kraftfahrzeugsteuer

    Der Pkw-Halter haftet bei nicht vollständigen Angaben

    Bei einem Autoverkauf müssen der Zulassungsstelle Name, Anschrift und im Zweifel auch Ausweisnummer des Käufers mitgeteilt werden. Ansonsten liegt keine ordnungsgemäße Veräußerungs- anzeige vor und der ursprüngliche Halter haftet weiterhin für die Kraftfahrzeugsteuer (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 22.2.2007, Az: 14 K 315/06, Abruf-Nr: 071662).  

     

    Zur Begründung führten die Finanzrichter Folgendes aus: Die Steuerpflicht des alten Pkw-Halters endet erst zu dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht. Diese muss aufgrund der gemachten Angaben in der Lage sein, den Neubesitzer ausfindig zu machen. Ist die Anschrift falsch und kann der Erwerber nicht ermittelt werden, ist die Veräußerungsanzeige unwirksam. Daher ist im Kaufvertrag auch die Ausweisnummer zu vermerken oder eine Kopie des Ausweises anzufertigen. Diese Beweisvorsorge gilt in einem erhöhten Maß bei einem Verkauf des Pkw an einen ausländischen Erwerber.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 2 | ID 109858