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  • 01.03.2007 | Kfz-Kosten

    Erhöhung der Umsatzsteuer und Leasing-Sonderzahlung

    Bei einem Leasing-Fahrzeug im Betriebsvermögen muss der Leasing-Geber infolge der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes die Leasing-Sonderzahlung nachversteuern, die der Leasing-Nehmer bereits beim Abschluss des Leasing-Vertrags gezahlt hat. Denn die auf die Restlaufzeit entfallende Sonderzahlung ist ein im Voraus vereinnahmtes Entgelt für Leistungen (hier: Überlassung des Pkw), die nach dem 31. Dezember 2006 erbracht werden. Für solche Leistungen gilt seit dem 1. Januar 2007 der Steuersatz von 19 Prozent (vorher 16 Prozent). Ob der Leasing-Geber diese Nachbelastung auf den Leasing-Nehmer abwälzen kann, hängt vom Leasing-Vertrag ab:  

    • Ist der Vertrag mehr als vier Monate vor der Erhöhung des Steuersatzes abgeschlossen worden (also bis zum 31. August 2006), kann der Leasing-Geber die „Mehr-Umsatzsteuer“ vom Leasing-Nehmer ohne Weiteres verlangen (§ 29 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz).
    • Ist der Vertrag innerhalb von vier Monaten vor der Erhöhung des Steuersatzes abgeschlossen worden (also ab dem 1. September 2006), kann der Leasing-Geber die Umsatzsteuer nur nachfordern, wenn er dies – wie üblich – mit dem Leasing-Nehmer ausdrücklich vereinbart hat (Preiserhöhungsklausel).
    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 2 | ID 84999