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  • 01.03.2011 | Kfz-Kosten

    Ein-Prozent-Regelung: Vereinfachung gilt auch für Umsatzsteuer auf Privatnutzung

    Wird die „Ein-Prozent-Regelung“ für die Umsatzbesteuerung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw angewendet, sind 80 Prozent des nach der „Ein-Prozent-Regelung“ ermittelten Werts der Umsatzsteuer zu unterwerfen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.5.2010, Az: XI R 32/08, Abruf-Nr: 103086). Denn es wird unterstellt, dass 20 Prozent der Gesamtkosten nicht mit Vorsteuer belastet sind. Das gilt auch, wenn die nicht mit Vorsteuer belasteten Fahrzeugkosten tatsächlich mehr als 20 Prozent der Gesamtkosten betragen (im Urteilsfall waren es 64,56 Prozent).  

     

    Praxishinweis

    Soll der Ansatz der Umsatzsteuer auf 80 Prozent vermieden werden, gibt es zwei Möglichkeiten:  

     

    1. Es wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt.

     

    2. Der für die Umsatzsteuer maßgebliche Wert der Privatnutzung wird anhand geeigneter Unterlagen durch eine „sachgerechte Schätzung“ ermittelt. Ist keine Schätzung möglich, setzt die Finanzverwaltung mindestens 50 Prozent der Gesamtkosten an.
     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 2 | ID 142581