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  • 27.10.2008 | Kfz-Kosten

    Ein-Prozent-Regelung nur bei einem Betriebs-Pkw?

    Nennen ApothekerInnen gleich mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen ihr eigen, geht das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteils davon aus, dass jedes dieser Fahrzeuge auch privat genutzt wird. Die Folge ist, dass für jedes Fahrzeug 1 Prozent des Bruttolistenpreises inklusive Sonderausstattung pro Monat als Eigenverbrauch anzusetzen sind. Nur wenn der Apothekeninhaber glaubhaft machen kann (Fahrtenbuchführung droht!), dass die Betriebs-Pkw nicht durch andere Personen privat, sondern ausschließlich von ihm genutzt werden, ist die pauschale Nutzungswertermittlung aus allen von ihm privat mitgenutzten Kraftfahrzeugen mit dem höchsten Listenpreis zugrunde zu legen.  

    Das Finanzgericht Münster sieht dies anders und will für jeden Pkw den privaten Nutzungsanteil ansetzen (Urteil vom 29.4.2008, Az: 6 K 2405/07, Abruf-Nr: 083041, Revision beim Bundesfinanzhof, Az: VIII R 24/08). Auf die günstigere Verwaltungsanweisung könne man sich nur beziehen, wenn diese mit dem Gesetz in Einklang stünde. Bis zu einer Revisionsentscheidung ist darauf zu achten, dass die Verwaltung das für den Steuerzahler ungünstigere Urteil nicht anwendet.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 1 | ID 122453