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  • 01.10.2006 | Kfz-Kosten

    Aktuelle Leitlinien des Finanzministeriums zu den Änderungen beim Betriebs-PKW

    Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 wurde die pauschale Ermittlung der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen mit Hilfe der Ein-Prozent-Regelung stark eingeschränkt. Denn rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 ist die für Apotheker oftmals günstige Ein-Prozent-Regelung nur noch anwendbar, wenn das betreffende Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird (Einzelheiten in: „Apotheker Berater“ Nr. 3/2006, S. 11 ff.; Nr. 8/2006, S. 14). In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 7. Juli 2006 werden nunmehr Leitlinien für die Ermittlung der betrieblichen Kfz-Nutzung und deren Nachweis durch den Steuerpflichtigen aufgestellt (Az: IV B 2 – S 2177, Abruf-Nr: 062040).  

    Betrieblich veranlasste Fahrten

    Zur betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs rechnet die Finanzverwaltung alle Fahrten, die betrieblich veranlasst sind, also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb – das heißt der Apotheke – stehen.  

     

    Als betriebliche Fahrten gelten auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Apotheke). Eine mehr als 50-prozentige betriebliche Nutzung kann daher nur bei langen Fahrtstrecken zur Apotheke schnell nachgewiesen werden. Dies wird auch noch ab dem 1. Januar 2007 gelten, obwohl das Finanzamt die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter dem Gesichtspunkt der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer steuerlich nicht mehr berücksichtigen wird.  

    Nachweis der betrieblichen Nutzung

    Um das Finanzamt überzeugen zu können, dass ein betriebliches Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent genutzt wird, gelten die folgenden Grundsätze:  

     

    • Auf Nachweise über betrieblich veranlasste Fahrten verzichtet das Finanzamt insgesamt nur, wenn ein Unternehmer nach Art und Umfang seiner Betätigung überwiegend auf seinen Pkw angewiesen ist.