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  • 02.07.2008 | Kapitallebensversicherung

    Schuldnerrechte bei falscher Gewinnprognose der Bank

    Was tun, wenn sich herausstellt, dass das seinerzeit prognostizierte Versicherungskapital auf keinen Fall ausreichen wird, um ein Darlehen zurückzuzahlen?  

    Kennen Sie einen solchen Fall auch? Ein Apotheker hat bei seiner Bank vor einigen Jahren einen Kreditvertrag zur Finanzierung seiner Apothekenimmobilie abgeschlossen. Damals hat er sich dazu entschlossen, auf die Kredittilgung zu verzichten und diese Beträge stattdessen in eine Kapitallebensversicherung zu investieren. Mit dem dort angesparten Kapital (einschließlich der Gewinnanteile) sollte der Kredit in einer Summe zurückgezahlt werden. Als das Darlehen fällig wird, fehlt aber viel Geld. Welche Rechte hat der Apotheker?  

    Dazu die Antwort von Michael Vetter, Wirtschaftsjournalist, Dortmund: Der Apotheker sollte sofort mit der Bank sprechen, die die Produktkombination Kredit/Lebensversicherung empfohlen hat. Hier trifft sowohl die Bank als auch den mit dieser verbundenen Lebensversicherer eine Mitverantwortung. Immerhin geht es um einen hohen Fehlbetrag, der nicht einfach mit ungünstigen Bedingungen an den Anlagemärkten erklärt werden kann. Zwar wird die Bank argumentieren, dass es sich seinerzeit um reine Prognosen handelte. Damit sollte man sich aber nicht zufrieden geben. Auch Prognosen sollten sich einigermaßen an der zu erwartenden Realität orientieren.  

    Der Apotheker kann von einer Verbraucherberatung oder einem Anwalt prüfen lassen, ob die von ihm unterschriebenen Verträge überhaupt vorsehen, dass er für den Differenzbetrag zwischen Kredit und Versicherungsauszahlung auch tatsächlich aufkommen muss. Er sollte auch daran denken, anwaltlichen Rat bezüglich einer eventuellen Verjährung einzuholen.  

    Zu erwägen ist außerdem eine Beschwerde bei dem für das Kredit-institut zuständigen Bankenschlichter, der um eine Einschätzung der Situation zu bitten ist. Selbstverständlich steht es dem Apotheker frei, sich bei der Versicherungsaufsicht (www.bafin.de) zu beschweren.