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  • 01.07.2007 | Kapitalanlagen

    Bei Beteiligungen an ausländischer Personengesellschaft besteht Meldepflicht

    Die Beteiligung an Gesellschaften im Ausland erfolgt häufig aus dem Grund, dass die realisierten Einkünfte dort wegen hoher Freibeträge steuerfrei bleiben oder höchstens mit moderaten Steuersätzen erfasst werden. Im Rahmen der inländischen Veranlagung werden solche Einkünfte dann nur über den sogenannten Progressionsvorbehalt erfasst, das heißt: Die Einkünfte werden zwar von der deutschen Einkommensteuer freigestellt, aber zur Ermittlung des individuellen Steuersatzes herangezogen.  

    Bei diesen attraktiven Aussichten wird jedoch oft nicht beachtet, dass beispielsweise der Beitritt in eine ausländische Personengesellschaft spätestens innerhalb eines Monats beim Wohnsitzfinanzamt als meldepflichtiges Ereignis anzuzeigen ist.  

    Dabei sind – anders als bei der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft – keine Mindestgrenzen vorgesehen. Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeigepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Das Bundeszentralamt für Steuern ist von den jeweiligen Finanzämtern über die ausländische Beteiligung sowie über alle Änderungen und die getroffenen Feststellungen zu unterrichten (LfSt Bayern vom 2.2.2007, Az: S 0361 – 5 St 41N, Abruf-Nr: 071609).  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 2 | ID 109877