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  • 30.05.2008 | Kapitalanlagen

    Aktien im gewillkürten Betriebsvermögen sind möglich und sinnvoll

    Freiberufler können ihre Liquiditätsreserve auch in gängigen Aktien oder Fondsanteilen anlegen, ohne dass dadurch der betriebliche Zusammenhang gelöst wird. Diesem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg kommt künftig eine größere Bedeutung als bisher zu (vom 25.4.2007, Az: 2 K 239/05, Abruf-Nr: 073460):  

    Hintergrund: Nachteile der Abgeltungsteuer vermeiden

    Denn Selbstständige können Wertpapiere dem Betriebsvermögen zuführen, um den Nachteilen der Abgeltungsteuer im Privatbereich ab 2009 zu entgehen. Dann gilt für Aktien das günstigere Teileinkünfteverfahren und die Kosten zählen zu 60 Prozent als Betriebsausgaben. Darüber hinaus mindern Verluste den Gewinn, während ein Verlust bei Einkünften im Privatbereich im Rahmen des neuen § 20 Einkommensteuergesetz nur mit Aktiengewinnen und keinen anderen Kapitaleinnahmen verrechenbar ist.  

    Voraussetzung: Zur Förderung des Betriebs

    Da Steuerpflichtige kein freies Wahlrecht haben, gewillkürtes Betriebs- oder Privatvermögen zu bilden, muss die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens immer auch betrieblich veranlasst sein. Es muss dargelegt werden, welche vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen den Gewerbetreibenden veranlasst haben, das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen zu behandeln. Ein Wirtschaftsgut kann zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, wenn es den Betrieb fördert. Daher können Aktien/Aktienfonds, die in der Regel Erträge erwirtschaften und zudem leicht liquidierbar sind, grundsätzlich das Betriebskapital stärken. Das gilt nur ausnahmsweise nicht, wenn im Zeitpunkt der Anschaffung oder Einlage bereits Verluste zu erwarten sind.  

     

    Nach Ansicht der FG-Richter enthalten zwar Aktien und Fonds immer auch ein spekulatives Element. Dies sei jedoch bei Freiberuflern mit stabiler Gewinnentwicklung nicht in einem solchen Maße risikobehaftet, dass die Widmung zu gewillkürtem Betriebsvermögen entfällt. Sollen laufend finanzielle Mittel für Ersatzinvestitionen angespart und nicht durch Kredite finanziert werden, sei diese Entscheidung legitim und steuerlich grundsätzlich zu akzeptieren. Auf welche Weise der Ertrag erwirtschaftet wird, spielt so lange keine Rolle, wie er für betriebliche Zwecke verwandt werden soll.