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  • 01.07.2006 | Hausratversicherung

    Wann fallen beschädigte Einbaumöbel unter die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung?

    Bei der Beschädigung von Einbaumöbeln stellt sich oft die Frage, welcher Versicherer einstandspflichtig ist – die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung? Hier gilt, dass Einbauküchen, Möbelwände und Raumteiler regelmäßig dem Hausrat zuzuordnen sind, obwohl der Begriff auf eine Festigkeit der Verbindung hindeutet.  

    Mit der Gebäudeversicherung soll typischerweise das Risiko von Substanzschäden des Gebäudes abgedeckt werden. Die Hausratversicherung wird gegen die wesentliche Beschädigung der Einrichtung oder der zum Gebrauch oder Verbrauch dienenden Sachen abgeschlossen. Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen vor allem dann, wenn die Möbelstücke mit den Wänden des Gebäudes dergestalt substanzmäßig verbunden sind, dass bei natürlicher Betrachtungsweise von einer Einheit zwischen Wand und Möbelstück auszugehen ist. Eine derartige Einheit liegt nicht vor, wenn Küchenmöbel an einer Wand aufgestellt oder aufgehangen werden und die Zwischenräume zwischen Decken und Seitenwänden durch Blenden und Passleisten geschlossen sind.  

    Dies trifft auch auf Raumteiler zu. Hier handelt es sich um eine Schrankwand zwischen zwei Zimmern, die aus Serienteilen mit Anpassungsstücken besteht. Dass einzelne Passleisten und Deckenblenden sondergefertigt werden müssen, ändert daran nichts. Eine derartige Ständerwand ist durchweg demontierbar und wieder aufzubauen. Der Raumteiler hat keine tragende oder für die Statik wichtige Funktion.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 2 | ID 85079