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  • 01.10.2005 | Häusliches Arbeitszimmer

    Trotz Nebenberuf kaum anerkannt

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden bereits seit einigen Jahren steuerlich nicht mehr berücksichtigt. Hiervon werden nur wenige Ausnahmen gemacht:  

     

    • Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Kosten unbegrenzt als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden.

     

    • Ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen bis 1.250 Euro bei der Steuer abgesetzt werden, wenn
    • das häusliche Arbeitszimmer in mehr als der Hälfte der gesamten Arbeitszeit genutzt wird oder
    • für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Ver- fügung steht.

     

    • Problematisch ist das Arbeitszimmer für eine Nebentätigkeit. So hat das Finanzgericht Saarland entschieden, dass bei einem im Hauptberuf angestellten Arbeitnehmer, der das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich für seine Nebentätigkeit nutzt, der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegen kann (Urteil vom 12.4.2005, Az: 1 K 4/05; ebenso schon Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 16.12.2004, Az: IV R 19/03). Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, ist der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung anhand einer Gesamtbetrachtung aller ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen. Bei einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist immer davon auszugehen, dass dieser seinem Arbeitgeber seine normale Arbeitszeit und damit auch seine volle Arbeitskraft schuldet.

     

    Hinweis: Da zur Offizin auch ein Büroraum gehört, in dem Apotheker ihre schriftlichen Arbeiten erledigen und erforderliche Besprechungen durchführen können, werden die Finanzämter Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer regelmäßig nicht anerkennen. Das gilt auch, wenn der Apotheker Buchführungs- und Personalunterlagen aus Platzmangel oder aus Gründen der Geheimhaltung in seinem häuslichen Arbeitszimmer aufbewahrt (so jedenfalls BFH, Urteil vom 7.4.2005, Az: IV R 43/03).