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  • 01.06.2006 | Gesetzgebung

    Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten neu geregelt

    Bislang konnten Kinderbetreuungskosten nur als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ (unter www.iww.de, Abruf-Nr: 061114) bricht jetzt ein neues Zeitalter an. Kinderbetreuungskosten können künftig erwerbsbedingt sein und als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Zusätzlich wurde ein neuer Sonderausgabenabzug geschaffen. In dem folgenden Beitrag lesen Sie, wie die komplizierte Neuregelung im Einzelnen aussieht.  

    Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben?

    Der Abzug der Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben wurde im neuen § 4f Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, der Werbungskostenabzug durch einen entsprechenden Verweis in § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG. Zusätzlich wurde noch ein Sonderausgabenabzug eingeführt (§ 10 Abs. 1 Nummer 5und 8 EStG). Der bisherige § 33c EStG (außergewöhnliche Belastung) ist entfallen.  

     

    Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten

    Um die Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen zu können, müssen Sie die folgenden Kriterien erfüllen:  

     

    • Kind im Sinne von § 32 Abs. 1 EStG: Die Aufwendungen müssen für leibliche Kinder, Pflegekinder oder Adoptivkinder entstehen.

     

    • Haushaltszugehörigkeit: Das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören. Im Zweifel geben die melderechtlichen Verhältnisse den Ausschlag. Ähnlich wie beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende dürften die Verhältnisse zu Beginn des Jahres maßgeblich sein.