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  • 22.12.2009 | Gesetzgebung

    Die Änderungen der Erbrechtsreform treten 2010 in Kraft

    Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts bringt insbesondere mehr Freiheiten für den Erblasser, die Anerkennung von Pflegeleistungen und eine gestaffelte Anrechnung von Vorschenkungen. Die Neuregelungen gelten für Erbfälle ab dem 1. Januar 2010. Für vor diesem Zeitpunkt eintretende Erbfälle gilt das bisherige Recht weiter. Die Reform greift allerdings nur behutsam in das Erbrecht ein. Nachfolgend die wichtigsten Punkte in Kurzform, die auch Auswirkungen auf die Besteuerung haben:  

    Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

    Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall werden zwar weiterhin auf einen Pflichtteilsanspruch angerechnet. Dieser Anspruch sichert nahen Verwandten, die enterbt wurden, die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils und besteht ausschließlich aus einem Geldbetrag. Nach bisherigem Recht konnte der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass vom Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall verschenktes Vermögen in die Berechnung des Nachlasses voll einfließt (= Pflichtteilsergänzungsanspruch). Dadurch wird eine Aushöhlung des Pflichtteils durch Schenkungen schon zu Lebzeiten unterbunden.  

     

    Nun reduziert sich dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch stetig, je länger die Schenkung vor dem Erbfall erfolgt ist (= (Abschmelzungsmodell). So zählen Zuwendungen nur noch dann in voller Höhe zum Nachlass, wenn sie im ersten Jahr vor dem Erbfall erfolgt waren. Ansonsten schmelzen die Prozentsätze für jedes zurückliegende Jahr um zehn Prozent ab, sodass eine Schenkung zum Beispiel im vierten Jahr vor dem Erbfall nur noch zu 70 Prozent angerechnet wird. Sind seit der Schenkung bereits zehn Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.  

     

    Hinweis: Bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt sowie bei Zuwendungen unter Ehegatten wirkt sich dieses Abschmelzungsmodell aber nicht aus, da die Zehn-Jahres-Frist erst bei Beendigung des Nießbrauchs bzw. bei Auflösung der Ehe zu laufen beginnt.  

    Entziehung des Pflichtteils