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  • 27.10.2008 | Geringfügig Beschäftigte

    400-Euro-Grenze gilt auch bei Beginn/Ende der Beschäftigung während des Monats

    Endet das Arbeitsverhältnis eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers (Minijob) nicht exakt zum Monatsende, sondern zu einem früheren Zeitpunkt, ist das in diesem Monat erzielte Entgelt nicht auf eine fiktive Monatsvergütung hochzurechnen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Marburg gegen den Wortlaut der Gering-fügigkeitsrichtlinien entschieden (Urteil vom 25.4.2008, Az: 2 Ca 9/08, Abruf-Nr: .  

    Hochrechnung entsprechend den Geringfügigkeitsrichtlinien

    Nach den Geringfügigkeitsrichtlinien müssen für Teilmonate anteilige Geringfügigkeitsgrenzen angesetzt werden.  

     

    Anteilige Geringfügigkeitsgrenzen

    Zeitraum für die Abrechnung  

    Arbeitsentgeltgrenze  

    Monat  

    400,00 Euro  

    Kalendertag (bei einer 7-Tage-Woche)  

    13,33 Euro  

    eine Woche  

    93,33 Euro  

    zwei Wochen  

    186,67 Euro  

    vier Wochen  

    373,33 Euro  

    fünf Wochen  

    466,67 Euro  

    Beispiel

    Der ledige und kinderlose Arbeitnehmer A hat vom 1. August 2008 bis zum 20. August 2008 an zwanzig Tagen (sieben Tagen pro Woche) gearbeitet und einen Bruttolohn in Höhe von 390 Euro erhalten.  

     

    In diesem Fall besteht Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Es dürfen keine Pauschalbeiträge (Kranken- und Rentenversicherung und pauschale Lohnsteuer) entrichtet werden, weil der erzielte Bruttolohn in Höhe von 390 Euro die anteilige Geringfügigkeitsgrenze von 266,60 Euro (= 400 Euro : 30 Tage x 20 Tage) übersteigt. Die erzielten 390 Euro werden auf eine fiktive Monatsvergütung in Höhe von 585 Euro (= 390 Euro : 20 Tage x 30 Tage) hochgerechnet. Entsprechend der Gleitzonenregelung ergibt sich eine fiktive Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 536,24 Euro für den vollen Monat August 2008.  

     

    Die Bemessungsgrundlage für die Beschäftigung vom 1. bis 20. August 2008 beträgt 357,49 Euro (536,24 Euro : 30 Tage x 20 Tage). Bei einem Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenkasse von 15 % ergibt sich für A ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 69,35 Euro. Der Arbeitgeber zahlt deshalb A nur 320,65 Euro aus (= 390 Euro ./. 69,35 Euro). Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist 78,30 Euro.  

    Entscheidung des ArbG Marburg

    Mit einem ähnlichen Fall musste sich das ArbG Marburg beschäftigen und das entschied im Sinne der klagenden Arbeitnehmerin.  

     

    Sachverhalt

    Eine Verkäuferin war seit dem 1. Januar 2006 auf 400-Euro-Basis als Aushilfe beschäftigt. Ihr Arbeitgeber zahlte Pauschalbeiträge an die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung sowie die pauschale Lohnsteuer von zwei Prozent. Am 4. Juni 2007 vereinbarten die Verkäuferin und ihr Arbeitgeber im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs, dass das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt durch ordentliche Kündigung am 15. Juni 2007 beendet wird. Der Vergleich sah vor, dass die Verkäuferin für die Zeit vom 1. bis zum 15. Juni 2007 noch ein Bruttogehalt von 344,86 Euro erhält. Ihr Arbeitgeber zahlte der Verkäuferin aber nur ein Nettogehalt von 219,64 Euro aus.