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  • 23.07.2008 | Familienrecht

    Das neue Unterhaltsrecht: Einmal Apothekergatte, immer Apothekergatte?

    von RA und FA FamR Michael Nickel, Hagen, und RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund

    Am 1. Januar 2008 ist das neue Unterhaltsrecht mit erheblichen Änderungen in Kraft getreten. Geschiedene Apotheker sollten aus diesem Grund bereits bestehende Unterhaltsverpflichtungen auf ihre Rechtsgültigkeit hin überprüfen lassen. Aber auch (noch nicht) verheirateten Apothekern ist zu raten, sich rechtzeitig über eine individuelle ehevertragliche Regelung zu informieren.  

    Wesentliche Änderung des nachehelichen Unterhalts

    Eine grundlegende Änderung des neuen Unterhaltsrechts betrifft die nacheheliche Verpflichtung des Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Diese an sich bereits nach altem Recht bestehende Verpflichtung ist deutlich verschärft und zur „Obliegenheit“ erhoben worden. In der Folge ergeben sich beispielsweise höhere Anforderungen an die Bemühungen des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Aufnahme einer „angemessenen“ Erwerbstätigkeit.  

     

    Ferner hat der Gesetzgeber den Gerichten aufgetragen, Unterhaltsansprüche gegebenenfalls der Höhe und der Dauer nach zu begrenzen. Das neue Unterhaltsrecht kann insbesondere für den nachehelichen Unterhaltsanspruch von Ehefrauen, die in einer Ehe mit klassischer Rollenverteilung gelebt haben, nachteilige Folgen haben, wie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg zeigt (Urteil vom 22.4.2008, Az: 10 UF 226/07, Abruf-Nr: 082098, Revision beim Bundesgerichtshof, Az: XII ZR 78/08).  

    Sachverhalt

    Der leitende Krankenhausapotheker M (54) und F (48) sind seit 1987 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder (17 und 19 Jahre) hervorgegangen. M ist darüber hinaus Vater eines einjährigen Kindes. M verfügte zuletzt über ein unterhaltsrelevantes Nettomonatseinkommen in Höhe von 4.768 Euro. F ist gelernte Diätassistentin. Ihre Vollzeittätigkeit in leitender Position bei einer Universitätsklinik hat sie 1988 aufgegeben, um sich um Haushalt und Kinder zu kümmern. Seit dem Jahr 2004 bemüht sie sich, eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Ernährungsberaterin aufzubauen. Aus dieser Tätigkeit erwirtschaftet sie ein unterhaltsrelevantes Nettomonatseinkommen in Höhe von 200 Euro.