Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.11.2005 | Erbrecht

    Vorsicht bei Pflichtteilsstrafklauseln im Berliner Testament

    Eheleute setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament oft wechselseitig zu Erben ein und bestimmen, dass der Nachlass nach dem Tod des Längerlebenden an die Kinder fallen soll. In diesem „Berliner Testament“ kann eine Pflichtteilsstrafklausel für den Fall aufgenommen werden, dass der Nachwuchs nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt. Doch diese Anordnung ist steuerlich nicht empfehlenswert, da die Kinder-Freibeträge nur im zweiten Erbgang beim Tod des längerlebenden Elternteils genutzt werden können. Um den Freibetrag auch für den ersten Erbfall zu retten, ließ sich eine Familie folgende Gestaltung einfallen:  

     

    Laut Berliner Testament sollten die Kinder nach dem Tod beider Eltern erben; vorherige Ansprüche wurden durch die Pflichtteilsstrafklausel unterbunden. Nach dem Tod des Vaters vereinbarten die Mutter und Kinder eine Ausgleichszahlung für den Verzicht auf den Pflichtteil. Diese sollte erst mit dem Tod der Mutter fällig werden, bei ihr aber schon als Verbindlichkeit aus dem Nachlass des Vaters berücksichtigt werden.  

     

    Das Finanzgericht Düsseldorf beurteilte diese Vereinbarung jedoch als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung, da sie außer Steuerersparnis keine weiteren Gründe beinhaltete (Urteil vom 4.5.2005, Az: 4 K 247/03Erb, Abruf-Nr: 051845). Denn das Geld würden die Kinder ohnehin später erben.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 2 | ID 85156