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  • 27.01.2011 | Einkommensteuer

    Wie Sie Schnee- und Glatteisunfälle steuerlich geltend machen können

    von Dipl.-Volkswirt Klaus Linke, Brietlingen

    Die chaotischen Winterverhältnisse in den vergangenen Wochen haben zu einer beispiellosen Anzahl von Unfällen geführt. Hat sich der Unfall - verschuldet oder nicht - bei einer dienstlichen oder beruflichen Fahrt ereignet, kann der geschädigte Fahrer nicht nur die Kfz-Versicherung in Anspruch nehmen, sondern die Kosten auch steuerlich geltend machen: bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden als Betriebsausgaben, bei Arbeitnehmern als Werbungskosten.  

    Steuerliche Regelung bei Selbstständigen

    Für Apotheker/innen sind unfallbedingte Fahrzeugschäden grundsätzlich Betriebsausgaben, wenn sich der Unfall auf einer betrieblichen Fahrt ereignet hat. Denn es gilt: Wenn die Fahrt steuerlich absetzbar ist, können auch die bei dieser Fahrt entstandenen Unfallkosten geltend gemacht werden. In der Regel wird der Pkw jedoch beruflich und privat genutzt. Hier müssen die Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug entsprechend der Nutzungsverhältnisse aufgeteilt werden. Denn das Finanzamt erkennt nur den beruflich veranlassten Teil der Aufwendungen für das Fahrzeug als Betriebsausgaben an.  

     

    Betriebliche Nutzung

    Nur wenn die berufliche Nutzung - nicht nur zwischen Wohnung und Apotheke - mehr als 50 Prozent der insgesamt zurückgelegten Kilometer ausmacht, gehört der Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen. Bei einer Nutzung von 10 bis 50 Prozent hat der Nutzer ein Wahlrecht zwischen (gewillkürtem) Betriebsvermögen oder (gewillkürtem) Privatvermögen. Bei betrieblich veranlassten Fahrten können Unfallkosten allerdings nur insoweit steuerlich als Betriebsausgaben angesetzt werden, als sie nicht durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners oder die eigene Kaskoversicherung übernommen wurden.  

     

    Merke!

    Bei Unfällen, die während einer beruflich veranlassten Fahrt passieren, kommt es grundsätzlich nicht auf das Verschulden oder die Strafbarkeit des Fahrers an. Lediglich bei Alkoholgenuss wird die Fahrt vom Finanzamt stets als privat veranlasst angesehen.  

    Achtung Umweg!

    Wird auf der betrieblichen Fahrt - aus welchen Gründen auch immer - ein Umweg eingelegt, so muss die Umwegstrecke beruflich veranlasst sein, damit Unfallkosten berücksichtigt werden können.