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  • 01.08.2007 | Einkommensteuer

    Umkehr bei den Kosten für die erstmalige Ausbildung und das klassische Erststudium?

    Ein neuer Rechtsstreit vor dem Bundesfinanzhof (BFH) sorgt bei Studenten für die Hoffnung, dass Aufwendungen für das eigene klassische Erststudium wieder als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden. Denn seit 2004 gehören diese Kosten nach dem Einkommensteuergesetz nicht mehr zu den abzugsfähigen Werbungskosten (bis 2003 galten Ausnahmen). Die Ausgaben sind zurzeit allerdings bis zu einer Grenze von 4.000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben ansetzbar und wirken sich so steuerlich günstig nur bei Studierenden mit anderen positiven Einkünften aus. Dazu folgende Einzelheiten:  

    Steuerzahler klagen gegen die gesetzliche Neuregelung

    Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) hat ein Ehepaar gegen die gesetzliche Neuregelung 2004 geklagt. Während der Ehemann seit Jahren als Lehrer tätig ist, hat die Ehefrau nach einer abgeschlossenen Ausbildung als Buchhändlerin im Jahr 2002 ein Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin begonnen.  

     

    Das Finanzamt berücksichtigte die im Zusammenhang mit dem Lehramtsstudium entstandenen Ausgaben zunächst als Werbungskosten, die in der Zusammenveranlagung der Eheleute zu einer Steuerminderung führten. Die Aufwendungen der Ehefrau erkannten die Finanzbeamten für 2005 aber nur noch mit dem Höchst-betrag von 4.000 Euro als Sonderausgaben an. Hiergegen klagten die Eheleute.  

     

    Da sich das FG der Rechtsauffassung des Finanzamts anschloss, führen die Eheleute nun vor dem BFH eine Revision (FG Niedersachsen, Urteil vom 7.11.2006, Az: 8 K 353/06, Revision beim BFH, Az: VI R 14/07). Sie begründen die Revision mit einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Während die Kosten für ein Zweitstudium oder für eine weitere nicht akademische Ausbildung weiterhin vollumfänglich absetzbar sind, werden die Aufwendungen für ein Erststudium steuerlich nur begrenzt berücksichtigt. Und einen ersten Teilerfolg können die Kläger bereits für sich verbuchen: Der BFH hat die Revision gegen das FG-Urteil zugelassen.  

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