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  • 30.03.2009 | Einkommensteuer

    Säumniszuschläge auch bei Fristüberschreitung von nur einem Tag

    Ein Säumniszuschlag fällt auch dann an, wenn der fällige Steuerbetrag nur einen Tag zu spät gezahlt worden ist und die Säumnis nur geringfügig ist. Denn aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis anfallen und eben nicht tagesgenau berechnet werden.  

    In einem aktuellen Fall vor dem Bundesfinanzhof zahlten die Kläger einen Betrag in Höhe von rund 968 Euro einen Tag zu spät, was einen Säumniszuschlag in Höhe von 9,50 Euro zur Folge hatte (Urteil vom 26.8.2008, Az: VII B 219/07, Abruf-Nr: 083779).  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 1 | ID 125731