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  • 01.10.2007 | Einkommensteuer

    Pflegepauschbetrag bei mehreren Pflegenden

    § 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) sieht vor, dass ein Steuerpflichtiger wegen außergewöhnlicher Belastungen, die ihm durch die Pflege einer nicht nur vorübergehend hilflosen Person erwachsen, einen Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro geltend machen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass hierfür keine Einnahmen erzielt werden. Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen in demselben Jahr gepflegt, wird der Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 6 S. 5 EStG nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt, die diese Voraussetzungen erfüllen.  

    Das Hessische Finanzgericht vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine Aufteilung nur unter den Pflegepersonen erfolgen muss, die kein weitergeleitetes Pflegegeld oder sonstige Einnahmen erzielen (Urteil vom 9.10.2006, Az: 11 K 1760/03, Abruf-Nr: 070753). Das heißt: Bezieht bei zwei Pflegenden nur eine Pflegeperson Einnahmen, führt dies nicht zu einer Kürzung des Anspruchs auf den Pflegepauschbetrag bei dem anderen.  

    Praxistipp: Betroffene sollten unter Hinweis auf die beim Bundesfinanzhof anhängige Revision (Az: III R 98/06) ihre Fälle offen halten.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 2 | ID 112743