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  • 01.09.2006 | Einkommensteuer

    Nachweis des Schuldzinsenabzugs bei gemischt genutzten Immobilien

    An den Nachweis, in welchem Umfang Darlehensmittel der Erzielung von Vermietungseinkünften dienen, werden erhöhte Anforderungen gestellt. Dies gilt insbesondere, wenn noch ein eigengenutztes Objekt vorhanden ist, für das ebenfalls Fremdmittel benötigt werden (Finanzgericht [FG] München, Urteil vom 29.12.2005, Az: 1 K 4060/02). Die Behauptung, der Gesamtaufwand der Vermietungsobjekte übersteige die Höhe der Darlehen, genügt hier nicht. Vermieter müssen nachprüfbar darlegen, wie die insgesamt aufgenommene Darlehenssumme verwandt wurde (FG Hessen, Urteil vom 21.11.2005, Az: 11 K 4434/00,Revision unter Az: IX R 10/06). Bei einer einheitlichen Kaufpreiszahlung für ein gemischt genutztes Gebäude können die Darlehensmittel nicht ausschließlich den Anschaffungskosten des fremd vermieteten Teils zugeordnet werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 7.7.2005, Az: IX R 20/04). Wird der gesamte Kaufpreis vom Girokonto überwiesen, ist es unerheblich, ob das Darlehen zuvor mit der erklärten Absicht aufgenommen wurde, damit den Schuldsaldo auf den vermieteten Teil zurückführen zu können. Hier kommt es zu einer Vermischung der Darlehen (auch „Apotheker Berater“ Nr. 10/2005, S. 1).  

     

    Praxistipp: Seit BFH und Finanzverwaltung die direkte Zuordnung von Darlehen auf den vermieteten Teil erlauben, kommt der getrennten Mittelverwendung eine erhöhte Bedeutung zu. Empfehlenswert ist, im Kaufvertrag den Preis der einzelnen Gebäudeteile aufzulisten und dann jeweils separat auf das Notar-Anderkonto zu überweisen.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 1 | ID 85122