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  • 03.01.2011 | Einkommensteuer

    Hinzurechnung von Schuldzinsen auch durch Überentnahmen in Vorjahren

    Eine Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen ist nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann vorzunehmen, wenn im laufenden Jahr keine Überentnahme vorliegt, sich aber ein Saldo aufgrund von Überentnahmen aus Vorjahren ergibt (Urteil vom 17.8.2010, Az: VIII R 42/07, Abruf-Nr: 103300).  

    Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den getätigten Einlagen liegen. Schuldzinsen für Überentnahmen sind so lange nicht abziehbar, bis der Überhang an Überentnahmen durch Gewinne und Einlagen wieder ausgeglichen ist. Dies gilt auch, wenn im laufenden Jahr selbst keine Überentnahmen gegeben sind. Denn nach dem Gesetzeszweck sollen dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entzogen werden, als erwirtschaftet und eingelegt worden sind. Daher ist für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der jährlich fortzuschreibende Saldo aller Über- und Unterentnahmen maßgebend.  

    Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen (= 6 Prozent dieser Überentnahmen) nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Zinsen bis zu 2.050 Euro (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind außerdem Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.  

    • „Betriebliche Schuldzinsen sind nicht in jedem Fall auch Betriebsausgaben“ in: „Apotheker Berater“ - AB - Nr. 7/2006, S. 10
    • „Behandlung von Schuldzinsen bei Überentnahmen“ in: „Apotheker Berater“ - AB - Nr. 2/2006, S. 1
    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 1 | ID 141185