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  • 01.07.2007 | Einkommensteuer

    Haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Erben

    Im Zusammenhang mit „haushaltsnahen Dienstleistungen“ und „Handwerksleistungen“ musste sich die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Erbe für die Renovierung der Mietwohnung des Verstorbenen eine Steueranrechnung nach § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz beantragen kann (Information der Fachreferate III A bis III C, 1/2007). Die erfreuliche Antwort lautet „ja“. Im Todesfall des Mieters tritt der Erbe als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Mietvertrags ein. Der Erbe unterhält deshalb in der Wohnung des Verstorbenen bis zur endgültigen Abwicklung des Mietverhältnisses einen eigenen Haushalt.  

    Praxistipp: Kann der Erbe über die Renovierungsarbeiten eine Rechnung vorlegen und wurden die Leistungen nicht bar bezahlt, kann er eine Steueranrechnung von 20 Prozent des Rechnungsbetrags (ohne Materialkosten), maximal 600 Euro pro Jahr, beantragen. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftrag zur Renovierung nicht vom Erblasser, sondern vom Vermieter veranlasst wurde.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 1 | ID 109875