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  • 01.07.2006 | Einkommensteuer

    Betriebliche Schuldzinsen sind nicht in jedem Fall auch Betriebsausgaben

    Verbindlichkeiten teilen grundsätzlich das Schicksal der Wirtschaftsgüter, für deren Finanzierung sie aufgenommen worden sind (Veranlassungsprinzip). Danach gehören Schuldzinsen nur dann zu den Betriebsausgaben, wenn sie für Verbindlichkeiten geleistet werden, die durch Ihren Apothekenbetrieb verursacht sind.  

    Schuldzinsen für betriebliche Investitionen

    Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind stets in unbeschränkter Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Art der Finanzierung und der Absicherung des Kredits liegt in Ihrem Ermessen. So können Sie zur Absicherung eines Darlehens für Investitionen in der Apotheke auch eine Hypothek auf Ihr privates Grundstück bestellen. Die Schuldzinsen bleiben nach dem Verursachungsprinzip gleichwohl Steuer mindernde Betriebsausgaben. Andererseits sind die Schuldzinsen bei einem Kredit für private Zwecke auch dann keine Betriebsausgaben, wenn Sie die Darlehensmittel über ein betriebliches Girokonto leiten.  

    Schuldzinsen für ein gemischt genutztes Girokonto

    Auch für Kontokorrentverbindlichkeiten, die im Laufe des Jahres sowohl durch betriebliche als auch durch privat veranlasste Auszahlungsvorgänge entstanden sind (gemischt genutztes Girokonto), gilt dieser Grundsatz: Nur Schuldzinsen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem betrieblichen Teil der Verbindlichkeiten stehen, können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Der betriebliche und der private Anteil an den Jahreszinsen ist gegebenenfalls nach der Zinsstaffelmethode festzustellen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass auch bei gemischt genutzten Girokonten zunächst die objektive und subjektive Veranlassung der betrieblichen Verbindlichkeiten zu prüfen ist (Urteil vom 21.9.2005, Az: X R 46/04).  

    Zweistufige Prüfung bei Kontokorrentzinsen

    Nur wenn durch Ihren Apothekenbetrieb veranlasste Schulden vorliegen, handelt es sich um grundsätzlich abzugsfähige betriebliche Schuldzinsen. In einem zweiten Prüfungsschritt können Sie die Schuldzinsen, die nicht eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen sind, ab 1999 nur noch als Betriebsausgaben abziehen, soweit sie nicht auf Überentnahmen zurückzuführen sind. Überentnahmen liegen in einem Kalender- oder Wirtschaftsjahr vor, wenn die privaten Entnahmen die Summe aus Gewinn und privaten Einlagen übersteigen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen sind auch Überentnahmen und Unterentnahmen aus den Vorjahren als Kürzungen bzw. Hinzurechnungen zu berücksichtigen. Über- und Unterentnahmen von vor 1999 bleiben allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung außer Betracht.  

     

    Praxistipp: Noch ist umstritten, ob Sie Ihre Unterentnahmen aus der Zeit vor 1999 nicht doch zu Ihren Gunsten berücksichtigen können. Deshalb sollten Sie Ihren Steuerbescheid offen halten und sich auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren (Az: VIII R 10/04) berufen.  

    Bagatellbetrag bleibt immer Betriebsausgabe