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  • 01.07.2010 | Checkliste

    Kundeninformationen zu Rabattverträgen

    von Sebastian Schnabel, Medienbüro Medizin, Hamburg

    Zum 1. März 2010 sind neue Rabattverträge in Kraft getreten. Mittlerweile existieren für die meisten Wirkstoffe solche Vereinbarungen. Auf jeden neuen Rabattvertrag müssen sich auch Ihre Kunden einstellen. Daher ein Überblick über die wichtigsten Begriffe:  

     

    Rabattverträge von A bis Z

    Arzneimittel-Rabattverträge: Seit 2007 können die gesetzlichen Krankenkassen mit den Arzneimittel-Herstellern Rabattverträge abschließen. Dadurch erhalten die Krankenkassen die Medikamente günstiger, wenn sie sich verpflichten, dass alle ihre Versicherten die Produkte des Herstellers verwenden. Die Rabattvereinbarungen können sich auf das Gesamtsortiment eines Herstellers, auf bestimmte Wirkstoffe und Arzneiformen oder auf einzelne Packungsgrößen beziehen. Die Rabattverträge werden nach Ende der Vertragslaufzeit neu ausgehandelt, sodass es passieren kann, dass der Kunde bei der nächsten Verordnung ein anderes Generikum als bisher erhält.  

     

    Die Apotheken sind verpflichtet, ein verordnetes Medikament gegen ein rabattiertes Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff, der gleichen Dosierung, der gleichen Packungsgröße, dem gleichen Indikationsbereich und einer vergleichbaren Arzneiform auszutauschen, wenn die jeweilige Krankenkasse des Kunden einen Rabattvertrag geschlossen hat - es sei denn, der verordnende Arzt hat auf dem Rezept gekennzeichnet, dass das Medikament nicht ausgetauscht werden darf.  

     

    aut idem: „aut idem“ bedeutet „oder das Gleiche“. Das heißt, dass ein Austausch des genannten Fertigarzneimittels durch ein gleichwertiges zunächst immer möglich ist. Das Kreuz im „aut idem“-Feld ist ein Durchstreichen und somit ein Ausschluss der Austauschmöglichkeit. Wenn der Arzt also das „aut-idem“-Feld auf dem Rezept nicht ankreuzt, gilt:  

    • Hat der Arzt nur einen Wirkstoff verordnet, so muss in der Apotheke das von der Kasse des Kunden rabattierte Produkt abgegeben werden. Häufig stehen mehrere Rabattvarianten zur Auswahl.
    • Hat der Arzt ein Fertigarzneimittel verordnet, ist die Apotheke verpflichtet, das verordnete Medikament durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel auszutauschen, für das die Krankenkasse des Kunden einen Rabattvertrag geschlossen hat.
    • Gibt es keinen Rabattvertrag, so müssen die Apotheker/innen entweder das namentlich verordnete oder eine der drei preisgünstigsten Alternativen wählen.

    Der Kunde kann das ihm bisher bekannte Medikament nur noch erhalten, wenn er den vollen Verkaufspreis zahlt (eine Erstattung durch die Krankenkasse ist in diesen Fällen selten).  

     

    Compliance: Kunden mit Dauermedikation bekommen häufiger andere Packungen. Gerade bei älteren Kunden können wechselnde Präparatenamen und -packungen zu Fehlmedikationen führen.  

    Generika: Ein Generikum ist eine Kopie eines Original-Arzneimittels, dessen Patentschutz abgelaufen ist. Generika-Hersteller müssen belegen, dass ihre Arzneimittel mit den Original-Arzneimitteln in den Punkten Wirkstoff, Wirkstoffstärke, Darreichungsform und Anwendungsbereich übereinstimmen. Unterscheiden können sich Verpackung, Farbe, Form und Hilfsstoffe. Generika werden häufig zu erheblich günstigeren Preisen auf den Markt gebracht als die Original-Arzneimittel, unterliegen aber wie diese den strengen Qualitätskontrollen des Arzneimittelgesetzes. Alle Arzneimittel sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft. Generika müssen auch die Vergleichbarkeit mit den Originalarzneimitteln durch Studien belegen.  

     

    Krankenkasseninformationen: Die Informationen zu den Rabattverträgen der Krankenkassen werden monatlich an die Apotheken gemeldet. Sie werden automatisch in die Apotheken-Software eingespielt.  

     

    Lieferengpässe: Lieferengpässe durch nicht lieferfähige Hersteller sind möglich. Dies kann vor allem dann passieren, wenn neue Rabattverträge in Kraft treten. Ist ein rabattiertes Produkt nicht lieferbar, kann die Apotheke auf ein anderes rabattiertes Arzneimittel zurückgreifen, denn viele Krankenkassen haben für dasselbe Produkt mehrere Hersteller unter Vertrag. Ansonsten muss die Apotheke eines der drei günstigsten wirkstoffgleichen Arzneimittel abgeben.  

     

    Lieferfähigkeit der Apotheke: Durch die Vielfalt der Rabattverträge ist nicht mehr jedes Präparat in der Apotheke vorrätig. Solange kein Lieferengpass beim Hersteller besteht, kann das Arzneimittel innerhalb von wenigen Stunden beschafft werden.  

     

    Software: Das Apothekenteam muss mit Hilfe der Computerprogramme heraussuchen, welches Rabattarzneimittel im Einzelfall abgegeben werden kann. Außerdem muss gegebenenfalls geprüft werden, ob das Medikament beim Großhändler verfügbar ist. Angesichts der Datenmenge kann es hier zu Wartezeiten kommen.  

     

    Unverträglichkeit eines Rabattarzneimittels: Medikamente, die austauschbar sind (Generika), können sich trotzdem noch in Hinsicht auf die Hilfsstoffe unterscheiden. Manche Menschen vertragen einige Hilfs-, Lebensmittel- oder Zusatzstoffe (etwa Milchzucker) nicht. Hier sind gegebenenfalls umfangreiche Verträglichkeitsprüfungen erforderlich. Betroffene sollten deshalb ihren Arzt ansprechen: Er hat in diesem Fall die Möglichkeit, den Austausch in der Apotheke bei dem Rezeptkästchen à aut idem auszuschließen.  

     

    Zuzahlungen: Die Krankenkassen können frei bestimmen, ob sie
    - vor allem aus Akzeptanzgründen - ein rabattiertes Arzneimittel von der Zuzahlung befreien oder nicht.  

    Leserservice: Ausführliche Informationen zu möglichen Retaxverfahren wegen der Abgabe falscher Medikamente oder Packungsgrößen finden Sie in „Apotheker Berater“ Nr. 3/2010, S. 7 ff., und Nr. 5/2010, S. 7 ff.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 10 | ID 136762