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  • 01.02.2006 | Bilanzierung

    Neue Regeln beim „gewillkürten Pkw“

    Geplant ist eine einkommensteuerliche Regelung, wonach die private Nutzung eines Pkw für in 2006 beginnende Wirtschaftsjahre nur noch dann mit 1 Prozent des Listenpreises angesetzt werden darf, wenn der Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Bei Fahrzeugen im gewillkürten Betriebsvermögen (= betriebliche Nutzung von mehr als 10 und weniger als 50 Prozent) ist danach ein Abzug von Betriebsausgaben nur noch durch eine Fahrtenbuchführung oder andere glaubhafte Aufteilungsmaßstäbe möglich. Hiervon ausgenommen ist nur die Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer, da diese notwendiges Betriebsvermögen beim Arbeitgeber darstellen.  

    Die Abkehr von der pauschalen Listenpreismethode schlägt auch auf die Fahrten zwischen Wohnung und Apotheke durch. Hier dürfen bei einer Pkw-Nutzung unter 50 Prozent nicht mehr 0,03 Prozent für die tägliche Strecke angesetzt werden. Vielmehr ist der Gewinn um die tatsächlichen privat veranlassten Kosten zu erhöhen und wie bisher nur die Entfernungspauschale Gewinn mindernd zu berücksichtigen.  

    In vielen Fällen wird es deshalb vorteilhaft sein, den Pkw nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen zuzuführen. Damit werden später steuerpflichtige Veräußerungsgewinne vermieden und dienstliche Fahrten pauschal mit 0,30 Euro oder den tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Wir werden in der Märzausgabe ausführlich zur geplanten Rechtslage in allen Punkten Stellung nehmen und dazu konkrete Empfehlungen für die Praxis geben.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 1 | ID 84962