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  • 01.08.2007 | Bilanzierung

    Jubiläumsrückstellungen sind zulässig

    Zahlungen des Apothekers an Mitarbeiter zum Dienstjubiläum sind Betriebsausgaben, obwohl solche Zuwendungen inzwischen nicht mehr lohnsteuerfrei gezahlt werden dürfen. Schließlich dienen diese Ausgaben dazu, den Arbeitnehmer weiterhin an den Betrieb zu binden.  

     

    Hat der Apotheker die Jubiläumszuwendung schriftlich in einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zugesagt, ist hierfür eine Rückstellung in der Bilanz zu bilden. So wird der steuermindernde Vorteil vorgezogen. Nach dem Bundesfinanzhof (BFH) wird dabei nicht einmal vorausgesetzt, dass sich die Apotheke rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zur Zahlung verpflichtet hat (Urteil vom 18.1.2007, Az: IV R 42/04, Abruf-Nr: 070662). Es muss allerdings bei der Aufstellung der Bilanz überwiegend wahrscheinlich sein, dass die zugesagten Jubiläumszuwendungen später gezahlt werden. Bei dieser Wahrscheinlichkeitsprognose orientiert sich der BFH im Wesentlichen am Verhalten der Apotheke in der Vergangenheit. Sind bisher die Jubiläumszusagen eingehalten worden, so darf die Rückstellung gebildet werden.  

     

    Hinweis: Nach der umstrittenen Auffassung der Finanzverwaltung ist die Rückstellung für Jubiläumszuwendungen nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt und der Arbeitnehmer seine Anwartschaft erst nach dem 31. Dezember 1992 erworben hat. Ob diese strengen Voraussetzungen für die Rückstellung wirklich erforderlich sind, überprüft derzeit das Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvL 1/00).