Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2006 | Bilanzierung

    Behandlung von Schuldzinsen bei Überentnahmen

    Sind Schuldzinsen privat veranlasst, scheidet generell ein Betriebsausgabenabzug aus. Auch die Finanzierungskosten für betriebliche Kredite (inklusive Geldbeschaffungskosten, Gebühren, Nachzahlungs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen) sind steuerlich dann nicht mehr absetzbar, wenn sie auf so genannten Überentnahmen beruhen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.9.2005, Az: X R 46/04, Abruf-Nr: 053521; Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.11.2005, Az: IV B 2 – S – 2144 – 50/05, Abruf-Nr: 053691). Überentnahmen liegen vor, wenn Sie im Laufe eines Jahres Privatentnahmen tätigen, die die Summe aus dem Gewinn des Kalenderjahres und den von Ihnen geleisteten Einlagen übersteigen.  

    Von diesem Grundsatz wird folgende Ausnahme gemacht: Die Finanzierung betrieblicher Anlagegüter ist von der Überentnahmeregelung nicht betroffen, wenn es sich hierbei um einen gesonderten Kredit handelt. Dieser darf zwar auf das Girokonto überwiesen werden, muss aber innerhalb von 30 Tagen investiert werden. Insofern können die Schuldzinsen trotz einer möglichen, rechnerischen Überentnahme steuerlich geltend gemacht werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 1 | ID 84954