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  • 01.09.2010 | Berufsrecht

    Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis nach einer strafrechtlichen Verurteilung

    von RA, FA StrafR Dr. Carsten Wegner, Kanzlei Krause - Lammer - Wattenberg, Berlin, Lehrbeauftragter der MLU Halle-Wittenberg

    Als Apotheker/in ist ungeeignet, wer Verschreibungspflichtregeln und gesundheitliche Gefahren offensichtlich ignoriert, denen mit der Anbindung an eine ärztliche Verschreibung Rechnung getragen werden soll (Verwaltungsgericht [VG] Berlin, Urteil vom 19.5.10, Az: 14 K 45.09, Abruf-Nr: 102511).  

    Sachverhalt

    Das Landgericht Berlin hatte den Kläger - einen Apotheker - wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln - unter anderem zu Dopingzwecken - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt („Apotheker Berater“ Nr. 11/2009, S. 16; Bundesgerichtshof, Urteil vom 5.8.09, Az: 5 StR 248/09, Abruf-Nr: 093489). Außerdem wurde ein strafrechtliches Berufsverbot von drei Jahren verhängt. Infolgedessen wurde auch die berufsrechtliche Apothekenbetriebserlaubnis des Klägers widerrufen - seine Klage hiergegen war erfolglos.  

    Praxishinweise

    § 4 Abs. 2 Apothekengesetz (ApoG) zwingt zu einem Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Vorschrift weggefallen ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kläger besitzt wegen der festgestellten strafrechtlichen Verfehlungen nicht mehr die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit. Mit der unerlaubten Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln hat er gegen § 96 Nr. 13 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 17 Arzneimittelgesetz verstoßen.  

     

    Bemerkenswerterweise kommt es bei diesem Widerruf nicht darauf an, ob das Strafgericht die Verhängung eines Berufsverbots nach § 70 Strafgesetzbuch (StGB) abgelehnt hat oder nicht. Denn dieses Gesetz ist zum einen auf die Errichtung und Verlegung von Apotheken gar nicht anwendbar. Zum anderen richtet sich das strafrechtliche Berufsverbot nach anderen Kriterien als das Berufsrecht: Das - grundsätzlich befristete - Berufsverbot des § 70 StGB ist eine tat- und täterbezogene Maßregel der Besserung und Sicherung zur Verhinderung einer Wiederholung einer der abgeurteilten Tat vergleichbaren Straftat und soll die Allgemeinheit vor weiterer entsprechender Gefährdung schützen. Die berufsrechtliche Einschätzung einer Person als zuverlässig oder unzuverlässig ist hingegen auch auf die Einhaltung der beruflichen Pflichten gerichtet, soweit ein Verstoß noch keine Straftat darstellt.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 13 | ID 138195