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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Unzulässige Kooperation: Zytostatika herstellende Gesellschaft aus verordnendem Arzt und beziehendem Apotheker

    | Die Beteiligung von Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie an einem Zytostatika herstellenden Unternehmen kann gegen ärztliches Berufsrecht verstoßen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn nach dem Geschäftsmodell ein spürbarer Einfluss auf den Gewinn des Unternehmens dadurch erzielt wird, dass Patienten an Apotheker verwiesen werden, die an dem Unternehmen ebenfalls beteiligt sind und bei diesem die Herstellung der Zytostatika in Auftrag geben (Landesberufsgericht für Heilberufe (LBG) beim Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 6.7.2011, Az: 6t A 1816/09.T, Abruf-Nr: 113189 ). |

     

    PRAXISHINWEIS |  Die Entscheidung setzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.1.2011, Az: I ZR 111/08, Abruf-Nr: 110686, AB Nr. 5/2011, S. 16) nun auch im berufsgerichtlichen Verfahren um. Bei der Beteiligung von Heilberuflern an pharmazeutischen Unternehmen ist künftig also (noch mehr) Vorsicht geboten. Ärzte und Apotheker sollten entsprechende Geschäftsmodelle kritisch prüfen und in Zweifelsfällen eine Abklärung mit der für sie zuständigen Kammer suchen.

    So kann zumindest ein Verschuldensvorwurf ausgeräumt und damit einer berufsgerichtlichen Maßnahme begegnet werden (im vorliegenden Fall hatten sich die Ärzte an die Ärztekammer gewandt und durften insofern auf die Berufsrechtskonformität des Geschäftsmodells vertrauen). Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrags kann dadurch jedoch nicht verhindert werden.

    (mitgeteilt von RA, FA für MedR Michael Frehse, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de)

     

    Weiterführender Hinweis

    • „Ärzte dürfen Patienten nur in Ausnahmefällen an bestimmte Apotheken verweisen“ in: „Apotheker Berater“ - AB - Nr. 5/2011, S. 16
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 1 | ID 29675150